(1) Der/Die Vorsitzende des Ausschusses übermittelt dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages die Berichte zu den ihm/ihr überreichten Gesetzentwürfen innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt derselben, unbeschadet der im Artikel 87 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen.
(2) Im Falle rechtzeitigen Ersuchens seitens des/der Vorsitzenden des Ausschusses liegt die Gewährung einer Verlängerung der im Absatz 1 genannten Frist um höchstens sechzig Tage im Ermessen des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages. Für Fristenverlängerungen um mehr als sechzig Tage oder sofern der Präsident/die Präsidentin des Landtages eine Fristenverlängerung nicht für angebracht erachtet, bleibt der Landtag für die Entscheidung zuständig. Bei der entsprechenden Diskussion dürfen der Antragsteller/die Antragstellerin für die Erläuterung und je zwei Redner/Rednerinnen jeweils für höchstens fünf Minuten dafür bzw. dagegen sprechen. 55)
(3) Erhält der Präsident/die Präsidentin den Bericht des Ausschusses nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls der Frist gemäß Absatz 2, setzt er/sie den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung, bei der der/die Vorsitzende des Ausschusses Bericht über die Arbeiten im Ausschuss im Zusammenhang mit der Überprüfung des Gesetzentwurfes erstattet. Auf Antrag des/der Vorsitzenden des Ausschusses oder eines/einer anderen Abgeordneten kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss rückzuverweisen und diesem einen neuen Termin für dessen Überprüfung einzuräumen, wobei die Rückverweisung an den Ausschuss für jeden Gesetzentwurf nur einmal erfolgen kann. Wird kein entsprechender Antrag gestellt oder wird der gestellte Antrag abgelehnt, verbleibt der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung des Landtages. 56)