(1) Der Wahlbestätigungsausschuss wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden innerhalb von fünfzehn Tagen ab der ersten Sitzung des Landtages ernannt.
(2) Der Wahlbestätigungsausschuss besteht aus sieben Abgeordneten. Bei der Zusammensetzung sind die Bestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 zu beachten. Die Ausschussmitglieder dürfen weder ihre Ernennung ablehnen noch von ihrem Amt zurücktreten noch sich ersetzen lassen. Bei der Ernennung ist auf die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Kompetenz Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Wahlbestätigungsausschuss obliegen im Sinne der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, betreffend “Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages” ausschließlich die Ermittlungen und Untersuchungen über die Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe der Landtagsabgeordneten, einschließlich jener, die sich während der Gesetzgebungsperiode ergeben. Die Ermittlungen erstrecken sich auch auf jene Landtagsabgeordnete, die den aus welchem Grund auch immer aus ihrem Amt ausgeschiedenen Abgeordneten nachfolgen. Die Tätigkeit wird von den Bestimmungen laut dem III. Abschnitt-bis geregelt.