(1) Die Vizepräsidenten/Die Vizepräsidentinnen unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin, insbesondere was die Leitung der Arbeiten im Plenum anbelangt.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin ernennt den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, der/die ihn/sie im Falle seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.