(1) Der Präsident/Die Präsidentin vertritt den Landtag und wahrt dessen Würde und Rechte. Er/Sie beruft ihn ein und führt den Vorsitz; er/sie leitet die Verhandlungen und fasst deren Ergebnisse - falls erforderlich - zusammen. Er/Sie hält die Ordnung aufrecht und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung; er/sie erteilt das Wort und unterbreitet dem Landtag die Angelegenheiten, über die dieser zu beschließen hat; er/sie verkündet das Ergebnis der Abstimmungen. Er/Sie überwacht die Ausübung der den Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen übertragenen Funktionen und sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten des Landtages.
(2) Dem Präsidenten/Der Präsidentin obliegt weiters die Pflege der Beziehungen zu anderen gesetzgebenden Körperschaften im In- und Ausland, die er/sie im Hinblick auf einen nützlichen Informations- und Erfahrungsaustausch für nützlich hält.
(3) Der Präsident/Die Präsidentin veröffentlicht alljährlich einen detaillierten und analytischen Bericht über die Tätigkeit des Landtages. 20)