(1) Die Körperschaften der Bereiche laut Artikel 1 gewähren an nicht mehr als 10 Prozent des im Dienst stehenden Personals, jedoch mindestens einem Angestellten je Körperschaft, eine monatliche, individuelle Gehaltserhöhung im Ausmaß von nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Vorrückungen der oberen Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene. Diese Erhöhung wird, vorbehaltlich Erneuerung, für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren gewährt und zählt auch für die Berechnung des dreizehnten Monatsgehalts.
(2) Der Betrag für die nicht gewährten Gehaltserhöhungen im Rahmen des von Absatz 1 vorgesehenen Höchstausmaßes wird dem Fonds für den Leistungslohn gemäß Artikel 79 dieses Abkommens für das jeweils darauf folgende Jahr zugeführt. Zu diesem Zwecke werden die nicht gewährten individuellen Gehaltserhöhungen mit dem Gegenwert der 6. Funktionsebene, obere Besoldungsstufe Anfangsgehalt gewichtet. Die repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen werden davon benachrichtigt.
(3) Die Erstanwendung der Regelung nach vorhergehendem Absatz erfolgt mit der Bildung des Fonds im Haushaltsvoranschlag der jeweiligen Körperschaft für das Jahr 2008.
(4) Für jene Gesundheitsbezirke, welche einen Teil der individuellen Gehaltserhöhung für andere Zulagen verwendet haben, finden Absatz 2 und 3 bis zum Abschluss des neuen Bereichsvertrages nicht Anwendung.
(5) Die individuelle Gehaltserhöhung bleibt für das Personal, dem es 5 Jahre gewährt wurde, auf unbestimmte Zeit zugewiesen und zwar solange es die Aufgaben oder gleichwertige Aufgaben ausübt, die die Gewährung der Erhöhung rechtfertigten. Die Gewährung erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Anspruch anreift. Die allgemeinen Gehaltserhöhungen werden darauf angewendet. Zur Bestimmung dieses Betrages wird das arithmetische Mittel aus der Anzahl der zuerkannten Vorrückungen (oder Klassen), bezogen auf die jeweilige Zeitspanne, in welcher sie gewährt wurden, errechnet. Dieses so errechnete arithmetische Mittel wird mit jenem Betrag multipliziert, der zum Zeitpunkt der endgültigen Zuweisung der jeweiligen Vorrückung entspricht. Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Vertrages darf der fix gewordene Betrag der individuellen Gehaltserhöhung nicht weniger ausmachen, als der Betrag, der dem arithmetischen Mittel der gewährten individuellen Gehaltserhöhungen bezogen auf die jeweilige Zeitspanne entspricht. Nach der Zuweisung auf unbestimmte Zeit dieser Gehaltserhöhung zählt sie nicht mehr für das Kontingent, das in den Genuss dieser Begünstigung kommen kann.
(6) Falls die individuellen Gehaltserhöhungen unter dem im Absatz 1 vorgesehenen Höchstausmaß an Vorrückungen liegen, kann das Personalkontingent, das zu dieser Begünstigung zugelassen ist, überschritten werden, soweit für diesen Zweck ein wenigstens drei Vorrückungen entsprechender Betrag für jeden weiteren Begünstigten zur Verfügung steht.
(7) Die Begünstigungen der Absätze 1 und 6 können dem Personal gewährt werden, das sich eine besondere berufliche Kompetenz in der jeweiligen Funktionsebene angeeignet hat, die durch das Gehalt der Besoldungsstufe und der angereiften gehaltsmäßigen Entwicklung in der jeweiligen Funktionsebene nicht ausreichend abgegolten wird. Die Regeln und Kriterien für die Gewährung dieser Begünstigung werden von den einzelnen Körperschaften mit den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch auf Bereichsebene vereinbart. Für den Personalbereich des Artikels 1, Buchstabe b) sind die obigen Regeln und Kriterien auf Bereichsebene zu vereinbaren. Die entsprechenden Kriterien werden dem Personal der jeweiligen Führungsstruktur durch Anschlag an der jeweiligen Anschlagtafel oder auf eine andere angemessene Art und Weise zur Kenntnis gebracht.
(8) Für die Umwandlung der individuellen Gehaltserhöhung in ein fixes Lohnelement zählen auch die individuellen Gehaltserhöhungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 des BÜKV Zusatzvertrages vom 4. Januar 1996 und Artikel 56 Absatz 4 des BÜKV vom 29. Juli 1999 gewährt worden sind.
(9) Die auf unbefristete Zeit zugewiesene individuelle Gehaltserhöhung kann sich mit einer weiteren individuellen Gehaltserhöhung bis zu einem Gesamtausmaß von nicht mehr als 9 Vorrückungen der oberen Gehaltsstufe häufen.