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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 377 vom 01.03.2010
Kriterien zur Umsetzung der Maßnahme zur Unterstützung der Ergänzungsvorsorge im Sinne des Artikels 1, Absatz 4 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird

Anlage

KRITERIEN FÜR DEN BEITRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ERGÄNZUNGSVORSORGE IM SINNE DES REGIONALGESETZES VOM 15. JULI 2009, N. 5, ARTIKEL 1, ABSATZ 4

 

Art. 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Kriterien regeln gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, im Folgenden Gesetz genannt, die Modalitäten und die Fristen für die Beantragung und die Zahlung des Beitrags, der zugunsten derjenigen vorgesehen ist, die ihren Arbeitsplatz verlieren oder zeitweilig von der Arbeit enthoben sind; dies im Einklang mit den Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Region vom 28. Juli 2009, Nr. 5/L, in geltender Fassung, in der Folge Verordnung genannt.
 

Art. 2

Begünstigte

1. Die Leistung laut diesen Kriterien kann im Falle von Arbeitslosigkeit oder zeitweiliger Enthebung von der Arbeit für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. Dezember 2010 beantragt werden.
2. Anspruch auf die Leistung haben jene Personen, welche die Voraussetzungen laut den Artikeln 2 und 4 der Verordnung besitzen und deren letztes Arbeitsverhältnis in Südtirol begründet worden ist.
3. Alle Antragsteller müssen ihren Wohnsitz und ihr Domizil während des Zeitraums, für den sie die Unterstützung beantragen, innerhalb der Region Trentino-Südtirol haben.
4. EU-Bürger müssen in das endgültige Meldeamtsregister einer Gemeinde der Region Trentino - AltoAdige/Südtirol eingetragen sein.
 

Art. 3

Art und Dauer der Leistung

1. Die Leistung besteht in der Zahlung eines Beitrags von höchstens 4.000,00 Euro; die Höhe des jeweiligen Beitrages richtet sich nach der Anzahl der Monate, in denen innerhalb des Zeitraums vom 1. September 2008 – 31. Dezember 2010 die Arbeitslosigkeit oder die Enthebung von der Arbeit besteht.
2. Der Beitrag beträgt monatlich 142,85 Euro.
3. Der Beitrag laut Absatz 2 wird für ganze Monate ausbezahlt, und zwar für mindestens einen Monat bis maximal 28 (achtundzwanzig) Monate.
4. Wenn das letzte Arbeitsverhältnis einen reduzierten Stundenplan vorsah, wird der Beitrag in der Höhe von 60 % des Betrages laut Absatz 2 ausbezahlt.
5. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Lohnausgleichskasse wird der Beitrag laut Absatz 2 in Stunden berechnet. Der Beitrag wird für je 176 Stunden an Beanspruchung der Lohnausgleichskasse, auch wenn sie nicht  kontinuierlich ist, ausbezahlt. Falls das letzte Arbeitsverhältnis einen reduzierten Stundenplan vorsah, wird der Beitrag laut Absatz 4 für je 105 Stunden an Lohnausgleichskasse ausbezahlt.
 

Art. 4

Einreichung der Anträge

1. Anträge auf Gewährung der Leistung laut Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes werden bei der Landesabteilung Familie und Sozialwesen für die nachstehenden Zeiträume innerhalb folgender Fristen eingereicht:
a) für den Zeitraum vom 1.September 2008 bis zum 31. Dezember 2009 müssen die Anträge bis zum 30. Juni 2010 eingereicht werden;
b) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 müssen die Anträge zwischen dem 1. Jänner 2011 und dem 30. Juni 2011 eingereicht werden.
2. Die Fristen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind als Ausschlussfristen zu betrachten.
3. Der Antrag kann auch über Patronate eingereicht werden, vorausgesetzt, die oben genannten Fristen werden eingehalten.
4. Falls die Anträge durch ein eigens hierzu bevollmächtigtes Patronat eingereicht werden, gehen die Mitteilungen auch an das betreffende Patronat zur Kenntnisnahme. Es können für denselben Antrag nicht mehrere Patronate bevollmächtigt werden. Falls im Laufe der Bearbeitung des Antrages ein anderes Patronat bevollmächtigt wird, ergehen die Mitteilungen an das zuletzt bevollmächtigte, vorausgesetzt, die betreute Person hat die vorangegangene Vollmacht gekündigt und die zuständige Landesabteilung davon verständigt.
5 Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigelegt:
a) Erklärung des letzten Arbeitgebers bzw. Auftraggebers, aus der hervorgeht, dass die Auflösung, zeitweilige Aufhebung oder Nichterneuerung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen laut Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung erfolgt ist;
b) oder, soweit es den Bereich öffentlicher Dienst betrifft, die Erklärung des letzten Arbeitgebers, aus der die nicht erfolgte Erneuerung des befristeten Arbeitsverhältnisses hervorgeht, sofern die Körperschaft infolge beachtlicher Senkungen der ordentlichen Haushaltsmittel Pläne zur Reorganisation und Reduzierung des im Dienst stehenden Personals umsetzen muss;
c) oder ein Entlassungsschreiben wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit oder wegen Überschreitung der Höchstdauer des Krankenstandes;
d) oder ein Kündigungsschreiben bei Kündigung aus wichtigem Grund, weil die Entrichtung des geschuldeten Lohns nicht oder verspätet erfolgt ist;
e) oder, für Arbeitnehmer, die zeitweilig der Arbeit enthoben sind und die Lohnausgleichskasse in Anspruch genommen haben, die Erklärung des Arbeitgebers, in der die Zeiträume laut Absatz 1 sowie die Anzahl der Stunden angegeben sind, in denen sich der Arbeitnehmer effektiv in Lohnausgleich befand.
 

Art. 5

Anwendung

1. Diese Kriterien finden ab dem Tag nach Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses im Amtsblatt der Region Anwendung.
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