(1) Der Planungswettbewerb ist ein Instrument zur Förderung der Baukultur und wird vorzugsweise für Bauvorhaben von besonderer städtebaulicher, architektonischer, umweltbezogener, kunsthistorischer, konservatorischer oder technischer Bedeutung verwendet. Bei Planungswettbewerben können die fachspezifischen Leistungen mittels getrenntem Verfahren vergeben werden. Was die Einhaltung der EU-Schwellenwerte betrifft, wird der Gesamtwert aller gleichartigen Leistungen herangezogen.
(2) Das Siegerprojekt wird von einer vom öffentlichen Auftraggeber ernannten Kommission, die aus höchstens fünf Mitgliedern besteht, ausgewählt. Die Kommission setzt sich vorwiegend aus Technikern/Technikerinnen und Sachverständigen zusammen. Mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder muss mindestens über eine Qualifikation verfügen, die der von den Wettbewerbsteilnehmern verlangten gleichwertig ist.
(3) Bei der Bestimmung der Anforderungen an die wirtschaftlich-finanzielle und technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit für die Teilnahme am Wettbewerb für die Vergabe von Architekten- oder Ingenieurleistungen gilt keine zeitliche Beschränkung.
(4) Bei Vergaben auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots können die Phasen zur Ermittlung des besten Angebots folgende sein:
- Bewertung des anonymen technischen Angebots und Zuerkennung der Punktezahl,
- Einladung zu einem Bewertungsgespräch beschränkt auf die in den Auftragsunterlagen angegebene Anzahl von Bietern, welche die beste technische Bewertung laut Buchstabe a) erlangt haben,
- Verfassen einer endgültigen technischen Rangordnung auf der Grundlage des Ergebnisses des Bewertungsgesprächs und der Bewertung der Referenzen,
- Öffnung des wirtschaftlichen Angebots und Zuerkennung der Gesamtpunktezahl.
(5) Im Rahmen der Wertung wird die Punktezahl für Dienstleistungen, die vor mehr als zehn Jahren erbracht wurden, mit einem Koeffizienten von weniger als 1 reduziert. Es können auch spezifische Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) oder ähnlicher Qualifikationssysteme bewertet werden. Das Ergebnis eines Gesprächs zur Ermittlung der Ausführungsweise der angebotenen Leistung kann bewertet werden. Die Landesregierung erlässt Anwendungsrichtlinien für die Bewertungskriterien bei Vergabeverfahren nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots.
(6) Der technische Bericht zur Erläuterung der Ausführungsweise der Leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, darf höchstens 10 Seiten im A4-Format oder 5 Seiten im A3-Format umfassen und darf keine Zeichnungen, Fotos und andere graphische Darstellungen enthalten.
(7) Die Leistungsbeschreibung für Aufträge betreffend die Planung, die Bauleitung, die Unterstützung des/der einzigen Verfahrensverantwortlichen, die Sicherheitskoordinierung auf den Baustellen und andere Leistungen in Zusammenhang mit der Planung und Realisierung öffentlicher Bauten sowie die entsprechenden Tarife werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt.
(8) Bei Vergabeverfahren nach dem Kriterium des niedrigsten Preises werden jene Angebote automatisch ausgeschlossen, die im Sinne der von der Landesregierung festgelegten Kriterien als ungewöhnlich niedrig erachtet werden.