(1) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die betriebliche Ausbildung kann auch in öffentlichen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitsrehabilitations-Maßnahme erfolgen, sofern die betreffende Einrichtung die vom Land festgelegten Standards für den betreffenden Lehrberuf erfüllt. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Durchführung dieser Maßnahmen fest.“