1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Tätigkeiten und Ausgaben zu überprüfen, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der geförderten Vorhaben durch.
2. Bei sonstigem Widerruf des Förderbeitrags verpflichten sich die Begünstigten, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrags als notwendig erachtet.