1. Folgende Ausgaben in Bezug auf die von der Landesgesundheitsplanung vorgesehenen Tätigkeiten sind zulässig:
a) Ausgaben für Angestellte,
b) Rückerstattung von Ausgaben für Angestellte, Angestellte mit Werkvertrag, gelegentlich Mitarbeitende und Freiwillige für die Ausübung von Tätigkeiten laut Satzung,
c) auf die Vereinstätigkeit bezogene Verwaltungsspesen wie auch für Versicherungen;
d) Ausgaben für Eigeninitiativen im Rahmen der Tätigkeit laut Satzung,
e) Mitgliedsbeiträge für die Beteiligung an der jeweiligen nationalen Vereinigung sowie an anerkannten Dachverbänden, die im Gesundheitsbereich tätig sind;
f) Ausgaben für Ausbildungs-, Erziehungs- und Gesundheitsförderungsinitiativen wie Konferenzen, Tagungen, Seminare, Studien, Informationsbroschüren, audiovisionelle Medien und andere dafür geeignete Mittel. Diese Tätigkeiten werden im Ausmaß von 50 % bis maximal 75 % der getätigten Ausgaben gefördert.