1. Für den höchstzulässigen Viehbesatz je Hektar gelten ausschließlich jene Werte, welche im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angeführt sind. Für jene Tiere, welche nicht im genannten Anhang aufscheinen, gilt der Umrechnungsschlüssel nach Großvieheinheiten (GVE) im Sinne des Artikels 14 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6. Für die technische Berechnung der Gesamtbesatzdichte in Bezug auf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelten die Vorgaben des Dekretes des Ministers für Landwirtschaft und Forstwesen vom 7. April 2006, erlassen unter Mitwirkung des Umweltministers, des Ministers für Infrastrukturen und Transporte, des Ministers für gewerbliche Tätigkeiten und des Gesundheitsministers und veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 12. Mai 2006, Nr. 109, Ordentliches Beiblatt.