1. Das Weiden ökologischer/biologischer Tiere auf Gemeinschaftsflächen und das Weiden nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere auf ökologischem/biologischem Grünland ist im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b) Punkt v) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zulässig. Die durchgeführte Düngung und die getroffenen Pflanzenschutzmaßnahmen müssen durch eine schriftliche Erklärung der Person, die das Eigentum über die Weideflächen oder die rechtliche Vertretung hat, rückverfolgbar sein. Der Kontrollstelle obliegt die Überprüfung der richtliniengemäßen Bewirtschaftung.