(1) Diese Verordnung wird auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erlassen.
(2) Bis zum Erlass einer neuen und organischen Landesregelung auf dem Sachgebiet Abfallbewirtschaftung finden für die Genehmigung und Ermächtigung von Anlagen zur Behandlung von Abfällen die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.