(1) Die mobilen Anlagen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, mit Ausnahme der mobilen Anlagen, die die Entwässerung der Schlämme, die aus Kläranlagen stammen, vornehmen und das Wasser wieder dem eigenen Klärprozess zuführen und mit Ausnahme der bloßen Volumenreduzierung, werden gemäß diesem Artikel ermächtigt, sofern der Betroffene den Rechtssitz oder die ausländische Gesellschaft als Eigentümerin der Anlage eine Niederlassung in Südtirol hat. Für die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten im Landesgebiet teilt der Betroffene, der im Besitz der Ermächtigung ist, welche auch von anderen Regionen ausgestellt sein kann, mindestens 60 Tage vor Aufstellung der Anlage der Landesagentur eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit mit. Der Beschreibung sind die Ermächtigung sowie weitere angeforderte Unterlagen beizulegen, welche die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen belegen. Nach Ablauf dieser Frist oder vorher, falls eine Unbedenklichkeitserklärung seitens der Landesagentur vorliegt, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. Die Landesagentur kann ergänzende Vorschriften erlassen oder mit begründeter Maßnahme die Tätigkeit verbieten, wenn die Durchführung der Tätigkeit am vorgesehenen Standort mit dem Umweltschutz unvereinbar ist.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.