(1) Wer einen entsprechenden Antrag stellt, kann Abschriften und Auszüge aus dem Register gemäß Artikel 54 und aus den Karten jener Flächen erhalten, die den Bestimmungen über den Bergbau unterworfen sind.
(2) Die Abschriften oder die Auszüge werden nach Bezahlung - an das Landesschatzamt - von 5.000 Lire für jede Abschrift oder jeden Auszug ausgestellt.