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In vigore al: 19/04/2016

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 50 (Anlagen von öffentlichem Interesse)

(1) Werden die in Artikel 27 angeführten und in den Programmen gemäß Artikel 25 enthaltenen bergbaulichen Nebenanlagen vom Landesausschuß mit Beschluß als notwendig festgestellt, so gelten sie in jeder Hinsicht als von öffentlichem Nutzen.14)

(2) Auf Antrag des Inhabers einer Schürferlaubnis oder einer Abbauermächtigung, der mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Gründe kein Übereinkommen über deren Verfügbarkeit erzielt hat, verfügt der Landeshauptmann die Dringlichkeitsbesetzung der für die im vorhergehenden Absatz genannten Zielsetzungen erforderlichen Flächen und setzt die Besetzungsentschädigung im Sinne von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, fest. Die Enteignungsentschädigung gemäß Artikel 12 und 13 des genannten Gesetzes richtet sich nach den - alle drei Jahre auf den neuesten Stand gebrachten - Werten.

(3) Die Besetzung erstreckt sich auf die Dauer der Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung und das entsprechende Dekret wird auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch angemerkt.

(4) Der Eigentümer der im Sinne der vorhergehenden Absätze besetzten Flächen kann an den Landeshauptmann innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des entsprechenden Dekretes einen Antrag auf Erklärung der Enteignung der Flächen zu Gunsten des Inhabers der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung stellen. Die entsprechende Entschädigung ist im Sinne der Artikel 12 und 13 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, festzusetzen.

(5) Wenn die Schürferlaubnis oder die Abbauermächtigung durch Ablauf der Frist, durch Verzicht, durch Verfall oder durch Widerruf im Sinne dieses Gesetzes erlischt und wenn innerhalb der nachfolgenden drei Jahre die Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung nicht einem neuen Antragsteller erteilt wird, oder wenn das Landesamt für Bergbau feststellt, daß das Bergwerk erschöpft ist, so hat der Eigentümer der besetzten Flächen das Recht, die bergbaulichen Nebenanlagen zurückzubezahlen - es sei denn, er hätte mit dem Inhaber der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung oder dessen Rechtsvorgänger eine anders lautende Vereinbarung getroffen; in diesem Falle muß er dem letzten Inhaber der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung den Wert der bergbaulichen Nebenanlagen bezahlen; den diesbezüglichen Betrag legt das Landesamt für Bergbau nach Anhören des Landesschätzungsamtes in einem Gutachten fest. Eventuelle Streitigkeiten über die Höhe des Entgeltes fallen in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörde. Die Besetzungsentschädigung gemäß Absatz 2 gehen in jedem Fall zu Lasten des Inhabers der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung, und zwar für den gesamten Zeitraum zwischen Erlöschen der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung und der Zuweisung an einen neuen Antragsteller - und jedenfalls bis zum Ablauf des nachfolgenden Dreijahreszeitraums.

(6) Gedenkt der Eigentümer der Flächen die Bauten und Anlagen gemäß vorhergehendem Absatz nicht zurückzubehalten, muß der letzte Inhaber der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung die Bauten und Anlagen abbrechen und den früheren Zustand der Flächen, die zum Bergwerk gehört haben, wiederherstellen.

14)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
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