(1) Die Inhaber einer Erkundungs- oder Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung müssen der Landesverwaltung für jedes Jahr oder jeden Teil eines Jahres eine Gebühr bezahlen, die sich auf die gesamte Fläche bezieht und je Hektar oder Teil eines Hektars wie folgt festgesetzt wird:
- Erkundung 0,50 Euro für alle Rohstoffe;12)
- Schürfen 1 Euro für alle Rohstoffe; 12)
- Abbauermächtigung 10,00 Euro für alle Rohstoffe.12)
(2) Für die Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe b) muß der Abbauberechtigte außerdem als Ersatz für die Beteiligung am Gewinn gemäß Artikel 25 Buchstabe n) eine jährliche Gebühr - in Naturalien oder in Geld oder teils in Naturalien und teils in Geld - bezahlen; diese Gebühr stellt einen Anteil der geförderten Menge dar und wird auf Grund der Tagesproduktion je Bohrloch, bezogen auf den Jahresdurchschnitt, folgenderweise berechnet:
- von 0 bis 4 t pro Tag: 2,5% auf die gesamte Produktion,
- über 4 bis zu 8 t pro Tag: 2,5% auf die ersten 4 t und 5% auf die Menge darüber,
- über 8 und bis zu 16 t pro Tag: wie oben auf die ersten 8 t und 14% auf die Menge darüber,
- über 16 und bis zu 32 t pro Tag: wie oben auf die ersten 16 t und 16% auf die Menge darüber,
- über 32 und bis zu 64 t pro Tag: wie oben auf die ersten 32 t und 18% auf die Menge darüber,
- über 64 und bis zu 128 t pro Tag: wie oben auf die ersten 64 t und 20% auf die Menge darüber,
- über 128 und bis zu 256 t pro Tag: wie oben auf die ersten 128 t und 21% auf die Menge darüber,
- über 256 t pro Tag: wie oben auf die ersten 256 t und 22% auf die Menge darüber.
(3) Der Wert des Anteils der geförderten Menge wird, wenn er in Geld bezahlt wird, auf Grund der geltenden Marktpreise ab Bergwerk oder ab Bohrloch festgesetzt, vorbehaltlich der notwendigen Ausgleiche in bezug auf Beschaffenheit und Qualität des Produktes.
(4) Für Erdgas werden die gleichen Anteile angewendet, wobei 1 t Erdöl 1.200 m³ Gas gleichgesetzt wird.
(5) Die jährliche Festsetzung der Gebühr erfolgt durch den zuständigen Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau.
(6) Gegen diese Festsetzung kann der Abbauberechtigte innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß einreichen.13)