(1) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates kann der Landeshauptmann mit Dekret die Abbauermächtigung als verfallen erklären, wenn der Berechtigte
(2) Der Verfall wird - nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau -, erklärt, wenn die mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein übermittelte Verwarnung innerhalb der gesetzten Frist wirkungslos geblieben ist.
(3) Gegen die Verfallserklärung kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden; dieser entscheidet nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau innerhalb von 60 Tagen.