(1) Der Abbau der in der Ermächtigung vorgesehenen Rohstoffe muß ständig aufrecht erhalten werden.
(2) Liegen außergewöhnliche und stichhaltige Gründe vor, so kann der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau gestatten, daß der Abbau eingeschränkt oder unterbrochen wird.
(3) Der Abbauberechtigte ist für die ordentliche Instandhaltung der Anlagen und des Zubehörs während der Unterbrechung des Abbaus verantwortlich.