(1) Die Enteignung des Abbaurechtes an einem Bergwerk kann nur von einem Hypothekargläubiger beantragt werden. Der Vollstreckungsbefehl muß auch der Landesverwaltung zugestellt werden.
(2) Jener Teil des Zuschlagpreises, der nach Bezahlung der Gläubiger übrigbleibt, gehört dem Abbauberechtigten. Der Ersteigerer übernimmt alle in der Abbauermächtigung vorgesehenen Rechte und Pflichten des Abbauberechtigten, sofern er die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür hat.