(1) Das Abnahmeprotokoll für Warmwasserheizanlagen mit einer Temperatur unter 100° Celsius muß gemäß Anhang D1 abgefaßt werden. Diese Daten werden in das Wartungsbuch übertragen, bei Festbrennstoffanlagen gemäß Anhang D2A und bei Ölfeuerungs- oder Gasfeuerungsanlagen gemäß Anhang D2B. 9)
(2) Während das Abnahmeprotokoll bei der Gemeinde hinterlegt werden muß, damit die Betriebserlaubnis ausgestellt werden kann, ist das Wartungsbuch vom Inhaber zu verwahren.
(3) Die ordnungsgemäße Führung des Wartungsbuchs und die Erfüllung der darin vermerkten Auflagen ersetzen die Erneuerung der Betriebserlaubnis.
(4) Die Beamten des zuständigen Landesamtes können jederzeit Stichproben an den bestehenden Anlagen vornehmen. Das Wartungsbuch muß den genannten Beamten zur Kontrolle jederzeit zur Verfügung stehen.
(5) Für Warmluft- oder Strahlungsheizanlagen wird kein Muster für das Abnahmeprotokoll vorgegeben; das Führen eines besonderen Wartungsbuches ist nicht erforderlich, und die Überprüfungen werden im Instandhaltungsbuch zur Brandverhütung eingetragen.