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In vigore al: 19/04/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über Brandverhütung und den den Einbau und Betrieb von Heizanlagen 2)

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
2)
Die Überschrift wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, dann durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45, und schließlich durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24, so geändert.

Art. 8 (Übereinstimmungserklärung)  

(1) Die Übereinstimmungserklärung muss nach dem Muster laut Anhang E verfasst werden. Der Abnahmeprüfer muss dem Abnahmeprotokoll alle Übereinstimmungserklärungen bezüglich der Anlagen laut Landeshandwerksordnung und entsprechender Durchführungsverordnung beilegen sowie die Erklärung des Bauleiters, die Arbeiten nach Plan ausgeführt zu haben. 10)

(2) Für Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung unter 35 kW muß der Inhaber eine Bescheinigung des Bauleiters und der Installationsfirma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten bei der Gemeinde hinterlegen; die genannte Bescheinigung muß auch die Wärmeisolierung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles betreffen, der von der Anlage beheizt wird.

10)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.