(1) Das Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme muß immer das gesamte Gebäude oder die gesamte Betriebsanlage betreffen, wo Überwachungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, damit die Gebäude- bzw. Anlagensicherheit allumfassend dokumentiert wird. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile des Gebäudes oder der Betriebsanlage verändert wurden.
(2) Das Abnahmeprotokoll ist nach dem Muster in der Anlage A zu dieser Durchführungsverordnung zu verfassen.
(3) Die Abnahme darf erst dann vorgenommen werden, sobald das Gebäude oder die Betriebsanlage fertiggestellt und mit den erforderlichen Anlagen, den Maschinen, der Ausstattung, der Einrichtung und anderen Gebrauchsgütern vervollständigt ist.
(4) Die von der Gemeindeverwaltung nach Hinterlegung des Abnahmeprotokolls erteilte Benützungserlaubnis oder Benützbarkeitsbescheinigung berechtigen lediglich zur Ausübung der darin angeführten Überwachungspflichtigen Tätigkeiten.