(1) Artikel 20 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36, erhält folgende Fassung:
„1. Die Struktur und die Beilagen zum Haushaltsvoranschlag werden auf Vorschlag des Landesverbandes von der Landesregierung festgelegt.“
(2) Artikel 23 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36, erhält folgende Fassung:
„1. Die Gebarungsabschlussrechnung wird nach dem vom Landesverband vorgeschlagenen und von der Landesregierung genehmigten Muster erstellt. Der Abschlussrechnung wird der Bericht der Rechnungsprüfer beigelegt.“