(1) Nach Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, wird folgender Artikel 12/ter eingefügt:
„Art. 12/ter (Landesbeirat für den Feuerwehrdienst)
1. Bei der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung wird der Landesbeirat für den Feuerwehrdienst als beratendes Fachorgan des Landes Südtirol errichtet.
2. Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
3. Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt.
4. Der Beirat unterbreitet Vorschläge und gibt Gutachten im Bereich des Feuerwehrwesens ab.
5. Den Mitgliedern des Beirats steht keine Vergütung zu. Die mit der Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verbundenen Kosten gehen zu Lasten der jeweils vertretenen Subjekte und Organe, welche die Beträge aus den ordentlichen Haushaltsbereitstellungen entnehmen, ohne Neu- oder Mehrbelastungen der öffentlichen Finanzen.“