(1) In Erwartung der endgültigen Neuordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste regelt diese Verordnung im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Reorganisation des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste und die Übertragung von Zuständigkeiten an das Land Südtirol.