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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 10 (Konferenz für die Beziehungen zwischen Land und Gemeinden)

(1) Die Konferenz für die Beziehungen zwischen Land und Gemeinden wird zwecks Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und dem Rat eingerichtet. Die Konferenz tritt auf Antrag eines der beiden Organe zusammen.

(2) Die Konferenz setzt sich aus dem Landeshauptmann, den Mitgliedern der Landesregierung und den Mitgliedern des Rates zusammen.

(3) Das Regelwerk über die Organisation und die Funktionsweise der Konferenz wird über eine entsprechende Vereinbarung festgelegt.

(4) Die Vereinbarungen werden mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung und der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Rates genehmigt.

(5) Die Vereinbarungen werden vom Landeshauptmann und dem Präsidenten des Rates unterzeichnet. Die Vereinbarungen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(6) Das Regelwerk über die Organisation und die Funktionsweise der Konferenz zählt jene Fälle auf, in denen die Vereinbarungen über ein vereinfachtes Verfahren getroffen werden können, und zwar durch die Unterzeichnung seitens des Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rates, nach vorheriger Genehmigung der Vereinbarungsvorlage mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung bzw. des Rates.