In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 1 (Einrichtung)

(1) Die Einrichtung des Rates der Gemeinden, in der Folge Rat genannt, erfolgt als Beratungsorgan und Gremium der Zusammenarbeit zwischen dem Land Südtirol und den Südtiroler Gemeinden.

(2) Der Rat ist beim Südtiroler Landtag angesiedelt.

Art. 2 (Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder)

(1) Die Zusammensetzung des Rates entspricht dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol und berücksichtigt den Grundsatz der Vertretung der kleineren Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und beider Geschlechter.

(2) Mitglieder des Rates können nur Bürgermeister und Referenten von Südtiroler Gemeinden sein sowie ehemalige Bürgermeister ebendieser Gemeinden. Die Funktion eines Mitgliedes des Rates ist mit der Funktion eines Abgeordneten zum Südtiroler Landtag, zum römischen Parlament und zum EU-Parlament unvereinbar.

(3) Der Rat setzt sich zusammen aus:

  1. drei von der Landeshauptstadt namhaft gemachten Mitgliedern, wobei zwei der italienischen Sprachgruppe angehören;
  2. je einem Mitglied, das von den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, mit Ausnahme der Landeshauptstadt, namhaft gemacht wird;
  3. einem Mitglied, das von den Bürgermeistern der ladinischen Sprachgruppe gewählt wird;
  4. zwei Mitgliedern, die von den Bürgermeistern der italienischen Sprachgruppe gewählt werden; von dieser Wahl sind die Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden jedenfalls ausgeschlossen;
  5. einem Mitglied, das von den Bürgermeistern der Gemeinden mit bis zu 1.200 Einwohnern gewählt wird, mit Ausnahme der Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c) und d) genannten Wahlen wahlberechtigt sind;
  6. sieben Mitgliedern, die von den Bürgermeistern der Gemeinden der Bezirksgemeinschaften gewählt werden; jede Gemeindegruppe wählt ein Mitglied; die Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden sowie die Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Wahlen wahlberechtigt sind, nehmen an der Wahl nicht teil;
  7. einem von der Bürgermeisterversammlung gewählten Mitglied.

(4) Alle Wahlen finden am selben Tag innerhalb von vier Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Rahmen der Vollversammlung der Bürgermeister statt. Die unter Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder werden bis zum zehnten Tag vor den Wahlen namhaft gemacht. Die unter Absatz 3 Buchstabe g) genannte Wahl findet nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der unter den anderen Buchstaben genannten Wahlen statt.

(5) Falls alle Wahlen derart ausfallen, dass die Zusammensetzung des Rates das Verhältnis der Sprachgruppen nicht berücksichtigt, sind die Wahlen der sieben Mitglieder gemäß Absatz 3 Buchstabe f) nichtig und werden am selben Tag wiederholt. Dasselbe gilt, falls im Rat nicht beide Geschlechter vertreten sind, außer alle Bürgermeister der Gemeinden sind desselben Geschlechts.

(6) Die Wahlen werden vom Landtagspräsidenten ausgerufen. Wahlberechtigt sind alle Bürgermeister, die am Tag der Wahl im Amt sind. Die geheimen Wahlen sind dann gültig, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten an der Vollversammlung der Bürgermeister teilnimmt. Jeder Bürgermeister kann eine Vorzugsstimme abgeben. Je Gruppierung gelten die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen als gewählt; bei Stimmengleichheit gilt der ältere als gewählt.

(7) Die Geschäftsordnung des Rates legt die zusätzlichen Bestimmungen, die für die Wahlen erforderlich sind, fest. Dies gilt insbesondere für den Ort und die Uhrzeit, die Leitung der Wahlvorgänge, die offizielle Anmeldung zur Kandidatur, die eigentliche Wahl, die Bekanntgabe der Wahlergebnisse, die Wiederholung ungültiger Wahlen, die Ausrufung von Ersatzwahlen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Ersatzwahlen lediglich einmal pro Jahr stattfinden dürfen. Bei der erstmaligen Anwendung wird die Geschäftsordnung durch den Rat gemäß Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 10, ingeltender Fassung, genehmigt.

(8) Die Ratsmitglieder werden per Dekret des Landtagspräsidenten ernannt.

Art. 3 (Die Wahl des Präsidenten)

(1) Der Präsident des Rates wird von der Bürgermeisterversammlung am selben Tag der Wahl der Mitglieder und nach der endgültigen Bekanntgabe des Wahlausganges gewählt.

(2) Wählbar ist, wer als Ratsmitglied namhaft gemacht oder in den Rat gewählt wurde.

(3) Es finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 Anwendung.

Art. 4 (Amtsdauer, Wiederwahl und Amtsverlust)

(1) Der Rat bleibt für die Dauer der Amtsperiode eines Gemeinderates im Amt und übt seine Funktionen bis zur Einsetzung des neuen Rates aus.

(2) Der neue Rat wird innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes eingesetzt, wobei der entsprechende Termin auf dem Ernennungsdekret der Mitglieder angeführt ist.

(3) Die Mitglieder verlieren ihr Amt, sobald sie aus jedwedem Grund aus dem Amt des Bürgermeisters oder des Gemeindereferenten scheiden. Falls es sich um Mitglieder handelt, die von den im Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden namhaft gemacht wurden, wird eine neue Namhaftmachung vorgenommen; falls es sich um gewählte Mitglieder handelt, erfolgt in der darauffolgenden Vollversammlung eine Ersatzwahl im Rahmen der entsprechenden Gruppierung.

Art. 5 (Organisation und Funktionsweise des Rates)

(1) Der Rat verfügt über eine normative und organisatorische Selbstverwaltung und ist bei seiner Tätigkeit funktional unabhängig.

(2) Der Rat genehmigt seine Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, regelt die Geschäftsordnung das Einberufungsverfahren und den Sitzungsablauf, die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Beschlüsse sowie die Funktionsweise und die Organisation der Ratstätigkeit, einschließlich der Beratungstätigkeit gegenüber den Gemeinden.

(4) Der Rat wählt in getrennter Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder drei Vizepräsidenten, die jeweils der deutschen, der italienischen und der ladinischen Sprachgruppe angehören. Der Vizepräsident, der der italienischen Sprachgruppe angehört, wird von den Mitgliedern vorgeschlagen, die die Landeshauptstadt namhaft gemacht hat.

(5) Die Geschäftsordnung kann die Einrichtung eines Präsidiums und interner Kommissionen vorsehen sowie jene Fälle anführen, in denen die Funktionen des Rates von diesen Gremien erfüllt werden.

(6) Die Geschäftsordnung kann Fälle vorsehen, in denen nicht stimmberechtigte Dritte an den Arbeiten des Rates und seiner Gremien teilnehmen.

(7) Die Geschäftsordnung stellt einen zügigen Austausch der Verwaltungsakte und Stellungnahmen zwischen den Mitgliedern des Rates sicher, wobei zu diesem Zweck auch EDV-gestützte Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die mit denen der Landesverwaltung und des Landtages kompatibel sind; die Geschäftsordnung regelt weiters die Öffentlichkeitsarbeit des Rates.

(8) Der Rat kann auf das Personal und die Einrichtungen zurückgreifen, die von der repräsentativsten Organisation der Gemeinden, dem Landtag, der Landesregierung, den einzelnen Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften sowie von Hilfsgremien dieser Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden; die entsprechenden Beziehungen, auch finanzieller Natur, werden durch eigene Vereinbarungen geregelt.

(9) Der Rat legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor. Die Gebarung der entsprechenden Ausgaben erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages. Für die Auszahlung der Ausgaben ermächtigt die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten einer bevollmächtigten Beamtin bzw. eines bevollmächtigten Beamten, die bzw. der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Diese Beamtin bzw. dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen des Präsidenten des Rates vor und übermittelt die Abrechnung über die zu Lasten der Krediteröffnungen getätigten Zahlungen, samt den entsprechenden Unterlagen und Belegen, zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung dem Amt für Verwaltungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages.

(10) Vor der Genehmigung wird die vorgeschlagene Geschäftsordnung dem Präsidium des Landtages übermittelt, das diesbezüglich seine Anmerkungen über die Angleichung der verfahrenstechnischen Aspekte zwischen dem Rat und dem Landtag vornehmen kann.

Art. 6 (Zwingendes Gutachten des Rates)

(1) Der Rat äußert sich zwingend zu Begehrensgesetzentwürfen und Gesetzentwürfen, zu Landesverordnungen und allgemeinen Verwaltungsakten, falls diese Themenbereiche berühren, in denen die entsprechenden Funktionen zur Gänze oder teilweise den Gemeinden zugewiesen oder zuzuweisen sind bzw. lokale Steuern oder die Lokalfinanzen betreffen. Der Rat äußert sich ebenso zwingend zu allgemeinen Landesplänen und -programmen, die das Landesgebiet, die öffentlichen Dienste sowie die sozioökonomische Entwicklung betreffen, falls davon die Interessen der Gemeinden betroffen sind. Im Zusammenhang mit den Gesetzentwürfen der Landesregierung wird das Gutachten vor der endgültigen Genehmigung derselben durch die Landesregierung angefordert. Bei Gesetzentwürfen in Bezug auf den Landeshaushalt ist das Gutachten lediglich hinsichtlich der Ausrichtung des Haushaltes und jener Aspekte des Haushaltsgesetzentwurfes, die die Gebietskörperschaften betreffen, erforderlich. Falls der Präsident des Rates oder ein bevollmächtigter Vertreter dies beantragt, wird er von der Kommission des Landtages angehört, die für die Behandlung der Begehrensgesetzentwürfe, der Gesetzentwürfe und der sonstigen unter diesem Punkt genannten Akte zuständig ist.

(2) Vor ihrer endgültigen Genehmigung werden dem Rat jene Akte laut Absatz 1 übermittelt, die nach der Prüfung durch denselben im Laufe des Verfahrens grundlegenden Änderungen unterzogen wurden.

(3) Das Sekretariat des Landtages oder das Sekretariat der Landesregierung übermitteln dem Rat die Entwürfe der Akten laut Absatz 1 zur Begutachtung. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages, wird der Rat binnen 30 Tagen ab Beantragung des Gutachtens ein solches abgeben. Diese Frist kann auf begründeten Antrag des Präsidenten des Rates verlängert oder aus Dringlichkeitsgründen, die vom Landtag oder der Landesregierung vorgebracht werden, verkürzt werden. Nach Ablauf der Frist wird von einem Gutachten abgesehen.

(4) Falls das Gutachten zu Begehrensgesetzenwürfen oder Gesetzentwürfen verpflichtend ist oder der Rat es als verpflichtend erachtet und das Gutachten negativ ausfallen oder an spezifische Änderungswünsche gekoppelt sein sollte, hat die Gesetzgebungskommission vor der Endabstimmung über den Begehrensgesetzentwurf oder den Gesetzentwurf in einem Beschluss die Gründe für das Abrücken vom Gutachten darzulegen. Das Sekretariat des Landtages leitet neben dem Gutachten des Rates auch den genannten Beschluss der Gesetzgebungskommission an das Plenum des Landtages weiter. Vom allfälligen Beschluss der Gesetzgebungskommission ist auch der Rat in Kenntnis zu setzen.

(5) Falls das Gutachten zu Landesverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsakten verpflichtend ist oder der Rat es als verpflichtend erachtet und das Gutachten negativ ausfallen oder an spezifische Änderungswünsche gekoppelt sein sollte, hat die Landesregierung bei der Genehmigung der Maßnahmen das Abrücken vom Gutachten des Rates spezifisch zu begründen und ihn davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 7 (Gesetzesinitiative und Volksabstimmung)  delibera sentenza

(1) Der Rat hat im Zusammenhang mit den Landesgesetzen, welche Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betreffen, die Gesetzesinitiative. Diese wird mit der Zweidrittelmehrheit der Ratsmitglieder beschlossen. Der Rat kann für die Ausarbeitung der Bestimmung der finanziellen Deckung des Gesetzentwurfs die zuständigen Landesämter in Anspruch nehmen. Es kommen die Bestimmungen laut Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, ingeltender Fassung, zur Anwendung.

(2) Mit der Zustimmung von Zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat eine Volksabstimmung zur gänzlichen oder teilweisen Abschaffung eines Landesgesetzes, welches Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betrifft, mit Ausnahme der Landesgesetze bezüglich lokale Steuern, dieLokalfinanzen oder den Landeshaushalt, beantragen. Diesbezüglich kommt der II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, in geltender Fassung, zur Anwendung.2)

(3) Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat zu den Themenbereichen laut Artikel 6 Absatz 1 eine einführende Volksabstimmung einleiten. Der Rat kann für die Ausarbeitung der finanziellen Deckung des Gesetzentwurfs, welcher der Volksabstimmung unterworfen wird, die zuständigen Landesämter in Anspruch nehmen. Es kommen der Artikel 15 Absatz 2 und, soweit vereinbar, der III. Abschnitt des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, ingeltender Fassung, zur Anwendung.

(4) Der Rat kann gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, ingeltender Fassung, die Abhaltung einer beratenden Volksabstimmung beantragen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 89 del 07.03.2011 - Richiesta di un referendum abrogativo da parte del Consiglio dei Comuni - necessità di escludere le leggi tributarie e di bilancio - cessazione della materia del contendere
2)

Art. 7 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 24. Jänner 2011, Nr. 2.

Art. 8 (Zuständigkeiten im Bereich der Lokalfinanzen)

(1) Der Rat übt jene Funktionen aus, die das Autonomiestatut, die Durchführungsbestimmungen und die Landesgesetze den einheitlichen Vertretungen der Gemeinden hinsichtlich der Lokalfinanzen zuweisen.

Art. 9 (Sonstige Zuständigkeiten des Rates)

(1) Der Rat erarbeitet Vorschläge zu Themenbereichen von Gemeindeinteresse und unterbreitet diese dem Landtag oder der Landesregierung.

(2) Der Rat kann sich zu sämtlichen Vorschlägen, auch Änderungsvorschlägen, äußern, die beim Landtag eingebracht wurden. Zu diesem Zweck werden die Vorschläge dem Rat laut der von der Geschäftsordnung des Landtages festgelegten Vorgehensweise übermittelt.

(3) Der Rat kann, wenn dies von den Landesgremien gefordert wird, ein fakultatives Gutachten abgeben.

(4) Der Rat übt die Befugnisse, auch Beschluss- und aktive Verwaltungsbefugnisse, die ihm von der Landesgesetzgebung zugewiesen werden, aus, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufteilungskriterien und der Aufteilung bzw. Zuweisung von finanziellen Zuwendungen.

(5) Der Rat fördert den Abschluss von Vereinbarungen über die Planung und Umsetzung von Kooperationsprojekten zwischen den Gemeinden, zwischen den Gemeinden und dem Land sowie zwischen den jeweiligen Hilfseinrichtungen, um einen angemessenen und koordinierten Ablauf der Verwaltungsfunktionen im Landesgebiet zu fördern und ein angemessenes Niveau der öffentlichen Dienste zu sichern. Die Vereinbarungen zwischen Land und Gemeinden werden im Rahmen der Konferenz der Gemeinden laut Artikel 10 festgelegt.

Art. 10 (Konferenz für die Beziehungen zwischen Land und Gemeinden)

(1) Die Konferenz für die Beziehungen zwischen Land und Gemeinden wird zwecks Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und dem Rat eingerichtet. Die Konferenz tritt auf Antrag eines der beiden Organe zusammen.

(2) Die Konferenz setzt sich aus dem Landeshauptmann, den Mitgliedern der Landesregierung und den Mitgliedern des Rates zusammen.

(3) Das Regelwerk über die Organisation und die Funktionsweise der Konferenz wird über eine entsprechende Vereinbarung festgelegt.

(4) Die Vereinbarungen werden mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung und der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Rates genehmigt.

(5) Die Vereinbarungen werden vom Landeshauptmann und dem Präsidenten des Rates unterzeichnet. Die Vereinbarungen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(6) Das Regelwerk über die Organisation und die Funktionsweise der Konferenz zählt jene Fälle auf, in denen die Vereinbarungen über ein vereinfachtes Verfahren getroffen werden können, und zwar durch die Unterzeichnung seitens des Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rates, nach vorheriger Genehmigung der Vereinbarungsvorlage mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung bzw. des Rates.

Art. 11 (Entschädigungen und Kostenrückerstattung)

(1)Dem Präsidenten steht eine Amtsvergütung im Ausmaß von 30 Prozent der den Abgeordneten des Südtiroler Landtages im Sinne der geltenden Bestimmungen zustehenden festen Monatsbruttobezüge zu.3)

(2) Den Mitgliedern des Rates stehen, soweit sie anspruchsberechtigt sind, für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Vergütungen zu Lasten des Haushaltes des Landtages zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, ingeltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige Aufgabe nach außen wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem zu den vom obgenannten Landesgesetz angeführten Bedingungen und Modalitäten jene Außendienstvergütung zu, wie sie das angeführte Landesgesetz für die Landesbediensteten vorsieht.

3)

Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 12 (Gemeinsame Sitzung)

(1) Der Landtag und der Rat können in Absprache eine gemeinsame Sitzung abhalten, um den Zustand des Selbstverwaltungssystems der Gemeinden des Landes zu prüfen.

Art. 13 (Finanzbestimmung)

(1) Das vorliegende Gesetz bringt für das Finanzjahr 2009 keine Ausgaben mit sich.

(2) Für die nachfolgenden Finanzjahre gehen die Ausgaben für die Tätigkeit des Rates aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten des Haushalts des Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt nach den in Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29.Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, festgelegten Modalitäten.

Art. 14 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 10, ingeltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 15 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Bei der erstmaligen Anwendung wird der Rat nach den allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Jahre 2010 entsprechend den gegenständlichen Gesetzesbestimmungen gebildet.

(2) Bis zur Einsetzung des nach den vorliegenden Gesetzesbestimmungen gebildeten Rates bleibt der Rat gemäß Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 10, ingeltender Fassung, und laut den darinvorgesehenen Bestimmungen im Amt, vorbehaltlich der neuen Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 7.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.