(1) Der Betreiber des Skigebietes bestimmt die Zeiten der Öffnung und Schließung der Pisten.
(2) Vor der täglichen Pistenöffnung wird überprüft, ob die Bedingungen für die Befahrbarkeit der Pisten gegeben sind, die Sicherheits- und Beschilderungsvorrichtungen ihre Funktion ordnungsgemäß erfüllen und ob keine atypische Gefahren, insbesondere Lawinen- oder Erdrutschgefahr, gegeben sind.
(3) Der Betreiber des Skigebietes veranlasst die Schließung der Pisten oder einzelner Abschnitte derselben in folgenden Fällen:
- nach dem täglichen Betriebsschluss,
- wenn, vor allem in Hinblick auf die Sicherheit der Benutzer und Benutzerinnen, eine Situation eintritt, in der die Durchführung der mit dem Rettungsdienst, der Beschilderung, der Sicherung, der Präparierung und der Instandhaltung der Pisten verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet werden kann,
- immer dann, wenn mit objektiven Umständen zusammenhängende Sondersituationen die Sicherheit oder die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Pisten beeinträchtigen und, unbeschadet des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, wenn die Gefahr eines Lawinenabganges oder eines Erdrutsches gegeben ist,
- anlässlich von Wettkampfveranstaltungen, Rennen und Trainings.
(4) Um die Sicherheit der Benutzer und Benutzerinnen zu gewährleisten, werden vom Betreiber jene Skipisten ausgewiesen, die, auch zeitweise, für das Snowboarden gesperrt werden können.
(5) Die Pisten werden, je nach Eigenschaften und Schwere der Gefahrensituation, ganz oder teilweise geschlossen.
(6) Die Schließung der Pisten oder einzelner Abschnitte derselben im Sinne von Absatz 3 Buchstaben b), c), und d) und von Absatz 4 wird durch entsprechende Beschilderung angezeigt, die in der mit Durchführungsverordnung festgelegten Art und Weise anzubringen ist.