In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

j) Landesgesetz vom 23. November 2010 , Nr. 141)
Ordnung der Skigebiete 2)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. November 2010, Nr. 48.

I. TITEL
ANWENDUNGSBEREICH UND EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. die Sicherheit und das Verhalten der Benutzer und Benutzerinnen der Skigebiete,
  2. das Betreiben der Skigebiete, um deren Sicherheit zu gewährleisten,
  3. das Verfahren betreffend die Verfügbarkeit und die Dienstbarkeit der Skigebiete.

Art. 2 (Skigebiete)

(1)  Skigebiete sind natürlich oder technisch beschneite Flächen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und in der Regel der Ausübung von Skisport laut Absatz 2 vorbehalten sind.

(2) Zu einem Skigebiet gehören

  1. Skipisten, die der Benutzung mit Skiern, Snowboards oder ähnlichen Geräten vorbehalten sind, mit Ausnahme der Langlaufloipen und der Rodelbahnen,
  2. Seilbahnen mit Skibetrieb,
  3. Beschneiungsanlagen mit Ausnahme der technischen Infrastrukturen und der Zuleitungen,
  4. für Kinder bestimmte Freizeiteinrichtungen mit oder ohne Aufstiegsanlagen,
  5. Flächen, die akrobatischen Ski- und Snowboarddarbietungen vorbehalten sind,
  6. Flächen, die Trainingszwecken und Rennen vorbehalten sind,
  7. nicht präparierte Flächen, die der Ausübung des Skisports vorbehalten sind.

(3) Für Flächen außerhalb der Skigebiete gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

Art. 3 (Betreiber der Skigebiete)

(1) Als Betreiber eines Skigebietes gelten die Inhaber der Ermächtigung zum Betrieb der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 sowie jene, die diese Funktion aufgrund eines Vertrages innehaben.

Art. 4 (Benutzer und Benutzerinnen der Skigebiete)

(1) Benutzer und Benutzerinnen der Skigebiete sind all jene, die diese mit Skiern, Snowboards oder ähnlichen Geräten betreten.

II. TITEL
FACHPLAN, SKIZONEN, REGISTER UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR SKIGEBIETE 3)

Art. 5 (Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten)  delibera sentenza

(1) Der Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten, in der Folge Fachplan genannt, regelt die Nutzung des Territoriums zum Skifahren und Veränderungen am Territorium zu diesem Zweck. In der Durchführungsverordnung werden die Kriterien und Verfahren zur Genehmigung der Eingriffe zur Realisierung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) festgelegt; es wird zwischen Eingriffen in Skizonen, ergänzenden Eingriffen in Skizonen und Eingriffen außerhalb von Skizonen unterschieden. Die Skizonen werden im Artikel 5-bis definiert.

(2) Eingriffe außerhalb von Skizonen sind nicht zulässig.

(3) Im Fachplan werden die Grundsätze für die Entwicklung der Planungsbereiche für einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt, unter Berücksichtigung des Landschafts- und Umweltschutzes, der territorialen Gegebenheiten und der sozialen, wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung im Interesse der örtlichen Bevölkerung.

(4) Der Fachplan richtet sich nach den Grundsätzen und Verfahren gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Die Skizonen und die Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) dieses Gesetzes werden nicht in den Bauleitplan der Gemeinde eingetragen. 4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 289 del 02.10.1998 - Ordinamento piste da sci - disciplina linee di trasporto funiviario -differenza tra benestare per pista da sci e imposizione servitù coattiva
4)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 13. Februar 2013, Nr. 2.

Art. 5/bis (Skizonen)

(1) Skizonen sind geografisch abgegrenzte Gebiete, in denen bereits Infrastrukturen zum Skifahren vorhanden sind. In Skizonen ist die Realisierung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 zulässig.

(2) Ein Gebiet, das im Fachplan als Skizone eingetragen ist, unterliegt keiner Nutzungs- und Baubeschränkung nach den geltenden Bestimmungen. Die Eintragung als Skizone gibt kein Anrecht auf die Entschädigungen laut Artikel 25 dieses Gesetzes und laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.5)

5)
Die Art. 5/bis und 5/ter wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. Februar 2013, Nr. 2.

Art. 5/ter (Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen)

(1) Das Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen, in der Folge Register genannt, enthält eine detaillierte kartografische Darstellung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g).

(2) Die Eintragung der Infrastrukturen laut Absatz 1 im Register wird der Eintragung in den Gemeindebauleitplan gleichgesetzt und gilt als Gemeinnützigkeitserklärung mit einer Wirksamkeit von 5 Jahren für die Zwecke laut VI. Titel dieses Gesetzes und laut IV. Abschnitt des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1. 5)

5)
Die Art. 5/bis und 5/ter wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. Februar 2013, Nr. 2.

Art. 6 (Allgemeine Regelung der Skigebiete)

(1) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber an wettkampffreien Tagen die Pistenabschnitte oder -bereiche festlegen, die dem Training mit Skiern, Snowboards und ähnlichen Geräten vorbehalten werden.

(2) Die Flächen laut Absatz 1 müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Mit Ausnahme des Trainers oder der Trainerin müssen alle, die diese Flächen benutzen, einen homologierten Schutzhelm tragen. 6)

(3) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber die Flächen festlegen, die akrobatischen Darbietungen mit Skiern, Snowboards und ähnlichen Geräten vorbehalten werden.

(4) Die Flächen laut Absatz 3 müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein und ordnungsgemäß instand gehalten werden. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen.6)

(5) Innerhalb der Skigebiete können die Betreiber nicht präparierte Flächen festlegen, die der Ausübung des Skisports vorbehalten werden. Diese Flächen müssen von den anderen Pisten abgetrennt sein. Wer diese Flächen benutzt, muss einen homologierten Schutzhelm tragen.6)

6)
Die Absätze 2, 4 und 5 des Art. 6 wurden so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
3)
Die Überschrift des II. Titels wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. Februar 2013, Nr. 2.

III. TITEL
ANFORDERUNGEN, EINSTUFUNG, BEGRENZUNG UND BESCHILDERUNG DER SKIPISTEN

Art. 7 (Allgemeine technische Anforderungen an die Skipisten)

(1) Die Pisten müssen sich in Gebieten befinden, die vor Erdrutschen und Lawinen sicher oder vor diesen Gefahren auf jeden Fall geschützt sind oder in denen diese Gefahren laufend überwacht werden; die Gebiete müssen in hydrogeologischer Hinsicht geeignet sein.

(2) Die Pisten müssen möglichst frei sein von atypischen Hindernissen, die während der Öffnungszeiten der Pisten eine Gefahr für die Benutzer und Benutzerinnen darstellen. Falls sich die atypischen Hindernisse nicht beseitigen lassen, müssen diese angemessen gekennzeichnet und abgesichert werden.

(3) Die Breite und die Neigung des Geländes, das für mehrere Pisten bestimmt ist, müssen ein problemloses Befahren für die Benutzer und Benutzerinnen gestatten, die von den zusammenlaufenden Pisten einfahren.

Art. 8 (Einstufung)

(1) Die Skipisten werden nach Schwierigkeitsgrad unterschiedlich eingestuft. Die entsprechenden Eigenschaften werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 9 (Begrenzung)

(1) Der Betreiber des Skigebietes sorgt für die seitliche Begrenzung der Skipisten in der Weise, dass die Strecke und die Grenze zwischen dem Skigebiet und dem nicht dazugehörigen Gebiet, auch bei schlechter Sicht, klar erkennbar sind.

(2) Wo die Pistenbegrenzung nicht durch natürliche Elemente sichtbar ist, wird diese durch künstliche Elemente wie Schilder, Farbbänder oder Ähnliches angezeigt. Die Pistenbegrenzung kann auch durch einen erhöhten Pistenrand gekennzeichnet werden, der den Übergang von der präparierten Piste in nicht präpariertes Gelände klar erkennen lässt.

(3) Der Betreiber des Skigebietes muss die an die Pistenränder angrenzende Fläche gegen atypische Gefahren angemessen absichern.

(4) Die künstliche Begrenzung der Piste kann in folgenden Fällen unterbleiben:

  1. bei Pistenabschnitten mit natürlicher Begrenzung,
  2. bei Abschnitten, an denen Netze oder sonstige Sicherheitsvorrichtungen gut sichtbar am Pistenrand angebracht sind,
  3. bei Abschnitten, an denen Pisten zusammen- laufen oder bei Pistenverbindungsabschnitten.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Schutzvorrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die in der Lage sind, einen etwaigen Aufprall zu dämpfen.

Art. 10 (Beschilderung)

(1) Die Skigebiete sind vom Betreiber derselben mit der erforderlichen Beschilderung laut geltender UNI Norm auszustatten.

(2) Bei den Hauptzugängen zum Skigebiet muss gut sichtbar eine Tafel angebracht sein, auf der die Anlagen und Pisten, Name und Schwierigkeitsgrad sowie deren Befahrbarkeit angegeben sind. Auf der Tafel müssen weiters die Öffnungs- und Schließungszeiten der Anlagen, der Zeitpunkt der letzten Kontrollfahrt des Pistendienstes und der übliche Zeitpunkt der Pistenpräparierung und -instandhaltung mit mechanischen Fahrzeugen oder anderen technischen Hilfsmitteln angegeben sein.

(3) Die Beschilderung erfüllt im Einzelnen folgende Erfordernisse:

  1. sie informiert am Beginn der Piste und in der Nähe der wichtigsten Varianten, Abzweigungen oder Kreuzungen über Namen oder Nummer und Schwierigkeitsgrad,
  2. sie enthält in der Nähe der Hauptzugänge der Aufstiegsanlagen Informationen über den Standort der Anlagen und der Pisten sowie über die Öffnungs- und Schließungszeiten,
  3. sie enthält alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße und sichere Benutzung der Pisten notwendig sind, mit besonderer Berücksichtigung des Fahrverhaltens, das auf bestimmten Pistenabschnitten einzuhalten ist.

(4) Nähere Bestimmungen zur Beschilderung und zu den Informationstafeln werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

IV. TITEL
FÜHRUNG DER SKIGEBIETE

Art. 11 (Pflichten des Betreibers)

(1) Der Betreiber des Skigebietes schließt vor der Öffnung für die Allgemeinheit eine eigene Haftpflichtversicherung gegen Schäden ab, die Benutzer und Benutzerinnen sowie Dritte durch Vorfälle erleiden könnten, die im Zusammenhang mit der Benutzung dieses Gebietes in der Verantwortung des Betreibers liegen. Der grundbücherliche Eigentümer des Grundstücks ist von jeglicher Haftung befreit, falls er nicht der Betreiber des Skigebietes ist. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird vom zuständigen Landesrat, nach Anhören der repräsentativsten Vereinigung der Aufstiegsanlagen- und Skipistenbetreiber des Landes, festgesetzt.

(2) Der Betreiber des Skigebietes ist außerdem verpflichtet,

  1. für die Präparierung und Instandhaltung der Pisten zu sorgen,
  2. für die Einstufung und für die Sicherung der Pisten sowie für die Bereitstellung und das Anbringen der vorgeschriebenen Beschilderung im Skigebiet zu sorgen,
  3. einen Informationsdienst einzurichten, der über die Wetterbedingungen und die Lawinengefahr sowie über die in diesem Gesetz vorgesehenen Verhaltensvorschriften für die Benutzer und Benutzerinnen Auskunft gibt,
  4. einen angemessenen Pisten- und Rettungsdienst zu gewährleisten,
  5. der Landesabteilung Tourismus und dem Landesamt für Seilbahnen geeignete Flächen und Tafeln für Informations- und Sensibilisierungskampagnen für die Allgemeinheit laut Artikel 23 kostenlos zur Verfügung zu stellen,
  6. den Organisatoren von Wettkampfveranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene, welche von großer Bedeutung für den Tourismus in Südtirol sind, das Skigebiet gegen angemessener Vergütung zur Verfügung zu stellen. 7)
7)
Der Buchstabe f) des Art. 11 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 12 (Präparierung und Instandhaltung der Pisten)

(1) Damit die Pisten sicher befahrbar und benutzbar sind, werden die für die Benutzer und Benutzerinnen geöffneten Pisten angemessen präpariert.

(2) Insbesondere muss der Betreiber für Folgendes sorgen:

  1. die maschinelle Präparierung der Schneedecke und Pflege derselben entsprechend den Wetter- und Schneebedingungen,
  2. die Entfernung der wegräumbaren Hindernisse, die der Benutzer oder die Benutzerin nicht leicht erkennen können,
  3. die Kennzeichnung und Absicherung der nicht wegräumbaren atypischen Hindernisse,
  4. das Anzeigen der während des Pistenbetriebes stattfindenden technischen Beschneiung.

(3) Die Instandhaltung soll außerdem gewährleisten, dass die Pisten die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Eigenschaften und technischen Anforderungen auch im Laufe des Tages beibehalten.

(4) Nicht als Hindernisse gelten durch Beschneiungsanlagen erzeugte Schneeanhäufungen, mäßige Schneeanhäufungen, die durch Vorbeifahrende entstehen, allfällige Unregelmäßigkeiten der Schneedecke, die durch eine Änderung der Wetterbedingungen oder durch die Präparierung verursacht werden, sowie begrenzt vereiste Pistenabschnitte und ähnliche Unregelmäßigkeiten, die auf die normale Benutzung der Pisten zurückgeführt werden können. Die Benutzer und Benutzerinnen müssen selbst darauf achten und entsprechend ausweichen.

Art. 13 (Sicherung der Pisten)

(1) Die für die Benutzer und Benutzerinnen geöffneten Pisten werden, nach vernünftiger Einschätzung, vor objektiven und atypischen Gefahren, insbesondere vor Lawinen- und Erdrutschgefahr, gesichert.

(2) Insbesondere muss der Betreiber dafür sorgen, dass:

  1. an den Pistenrändern in Kurven und bei Abschnitten mit einem ausgeprägten Längs- und Quergefälle oder mit Eigenschaften, die bei einem Sturz zu einem gefährlichen Abkommen von der Piste führen könnten, Auffangnetze angebracht werden,
  2. Kreuzungen von Pisten mit öffentlichen Verkehrsstraßen so gekennzeichnet und gesichert werden, dass Benutzer und Benutzerinnen veranlasst werden, langsamer zu fahren oder in besonderen Gefahrensituationen anzuhalten. Weitere Vorschriften können von der Landesregierung festgelegt werden.

Art. 14 (Pistendienst und Kontrolle)

(1) In den Skigebieten wird ein angemessener Pistendienst eingerichtet, der aus einer oder mehreren Personen besteht, die über die notwendigen Kenntnisse und die nötige Ausrüstung für die Durchführung folgender Tätigkeiten verfügen: Präparierung, Instandhaltung, Sicherung, Beschilderung und Kontrolle der Pisten.

(2) Der Betreiber kann spezialisierte Organisationen, Einrichtungen oder Körperschaften mit dem Pistendienst betrauen.

(3) Die Bestimmungen über den Pistendienst laut den Absätzen 1 und 2 werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 15 (Rettungsdienst)

(1) Es wird ein angemessener Rettungsdienst gewährleistet, der die Aufgabe hat, in den Skigebieten verunglückte Personen rasch und sachgemäß zu bergen.

(2) Der Rettungsdienst besteht aus Personen, die für den Abtransport von Verunglückten ausgebildet sind und über die für die Erste Hilfe-Leistung notwendige und geeignete Ausrüstung verfügen.

(3) Der Betreiber kann spezialisierte Organisationen, Einrichtungen oder Körperschaften mit dem Rettungsdienst betrauen.

(4) Nach jedem Saisonschluss übermittelt der Betreiber der Landesabteilung Tourismus eine detaillierte Auflistung der Unfälle, die sich im Skigebiet ereignet haben, gemäß den Formalitäten und Fristen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.

Art. 16 (Öffnung und Schließung der Pisten)

(1) Der Betreiber des Skigebietes bestimmt die Zeiten der Öffnung und Schließung der Pisten.

(2) Vor der täglichen Pistenöffnung wird überprüft, ob die Bedingungen für die Befahrbarkeit der Pisten gegeben sind, die Sicherheits- und Beschilderungsvorrichtungen ihre Funktion ordnungsgemäß erfüllen und ob keine atypische Gefahren, insbesondere Lawinen- oder Erdrutschgefahr, gegeben sind.

(3) Der Betreiber des Skigebietes veranlasst die Schließung der Pisten oder einzelner Abschnitte derselben in folgenden Fällen:

  1. nach dem täglichen Betriebsschluss,
  2. wenn, vor allem in Hinblick auf die Sicherheit der Benutzer und Benutzerinnen, eine Situation eintritt, in der die Durchführung der mit dem Rettungsdienst, der Beschilderung, der Sicherung, der Präparierung und der Instandhaltung der Pisten verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet werden kann,
  3. immer dann, wenn mit objektiven Umständen zusammenhängende Sondersituationen die Sicherheit oder die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Pisten beeinträchtigen und, unbeschadet des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18, in geltender Fassung, wenn die Gefahr eines Lawinenabganges oder eines Erdrutsches gegeben ist,
  4. anlässlich von Wettkampfveranstaltungen, Rennen und Trainings.

(4) Um die Sicherheit der Benutzer und Benutzerinnen zu gewährleisten, werden vom Betreiber jene Skipisten ausgewiesen, die, auch zeitweise, für das Snowboarden gesperrt werden können.

(5) Die Pisten werden, je nach Eigenschaften und Schwere der Gefahrensituation, ganz oder teilweise geschlossen.

(6) Die Schließung der Pisten oder einzelner Abschnitte derselben im Sinne von Absatz 3 Buchstaben b), c), und d) und von Absatz 4 wird durch entsprechende Beschilderung angezeigt, die in der mit Durchführungsverordnung festgelegten Art und Weise anzubringen ist.

V. TITEL
VERHALTEN DER BENUTZER UND BENUTZERINNEN DER SKIGEBIETE

Art. 17 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Benutzer und Benutzerinnen der Skigebiete müssen sich so umsichtig verhalten, dass sie Unfälle vermeiden, keine Gefahr für die Unversehrtheit anderer darstellen und Personen oder Sachen keinen Schaden zufügen.

(2) Im Besonderen haben sie,

  1. die vom Betreiber in Ausübung seiner Aufgaben und von den Überwachungs- und Kontrollorganen laut Artikel 30 vorgegebenen Regeln und Anweisungen zu beachten,
  2. sich an die Vorschriften laut Beschilderung zu halten,
  3. verunglückten oder in Schwierigkeiten befindlichen Benutzern und Benutzerinnen Hilfe zu leisten und das Ereignis unverzüglich den Einsatzkräften des Rettungsdienstes zu melden.

Art. 18 (Verhaltensvorschriften für die Benutzer und Benutzerinnen)

(1) Die Benutzer und Benutzerinnen des Skigebietes sind angehalten,

  1. die Piste und die Geschwindigkeit zu wählen, die dem eigenen technischen Können und der eigenen physischen Kondition sowie den Pisten- und Wetterbedingungen und der Verkehrsdichte auf den Pisten angepasst sind,
  2. die Geschwindigkeit auf unübersichtlichen Abschnitten, in der Nähe von Bauten oder Hindernissen, an Kreuzungen, bei Abzweigungen, bei Nebel, Dunst, schlechter Sicht oder Überfüllung, an Engstellen oder bei Anwesenheit von Anfängern und Anfängerinnen einzuschränken,
  3. auf der gewählten Abfahrtsspur die Sicherheitsabstände einzuhalten, die aufgrund der Eigenschaften der Strecke, der Sichtverhältnisse und der Merkmale des verwendeten Geräts geboten sind,
  4. sich vor einem Überholen zu vergewissern, dass dafür genügend Platz vorhanden ist. Überholt werden darf sowohl von oben als auch von unten, sowohl von rechts wie auch von links, jedoch immer mit soviel Abstand, dass Überholte nicht behindert werden,
  5. den Fahrzeugen des Pisten- und des Rettungsdienstes sowie den in Artikel 21 vorgesehenen Fahrzeugen Vorfahrt zu geben und ihre Fahrt in keiner Weise zu behindern,
  6. sich zu vergewissern, dass die Einfahrt in die Piste oder das Überqueren derselben ohne Gefahr für sich und andere möglich ist,
  7. an Kreuzungen den von rechts Kommenden Vorfahrt zu geben oder sich entsprechend den Vorschriften der Beschilderung zu verhalten,
  8. an Engstellen, in der Nähe von Kuppen oder an unübersichtlichen Stellen nicht anzuhalten und im Falle eines Anhaltens die Gefährdung anderer Benutzer und Benutzerinnen zu vermeiden,
  9. nach einem Sturz die Piste so schnell wie möglich freizugeben und sich gegebenenfalls an den Pistenrand zu begeben,
  10. den zuständigen Pistenaufsichts- und Kontrollorganen auf Verlangen die eigenen Personalien anzugeben, falls sie in einen Unfall verwickelt oder Zeuge eines Unfalls sind oder falls sie den in Schwierigkeiten befindlichen Benutzern und Benutzerinnen Hilfe geleistet haben,
  11. Skier, Snowboards oder ähnliche Geräte mit entsprechenden Rückhalte- oder Bremsvorrichtungen zu verwenden, die verhindern können, dass ihre plötzliche Loslösung eine Gefahr für die Unversehrtheit anderer darstellt,
  12. während des Aufenthalts in Skihütten oder an anderen Stellen die Ausrüstung (Skier, Snowboards, Stöcke usw.) außerhalb des Skigeländes so abzustellen, dass andere Personen nicht behindert oder gefährdet werden.

(2) Die Landesregierung kann im Sinne der Sicherheit in den Skigebieten sowohl die Benutzer und Benutzerinnen als auch die Betreiber derselben Skigebiete zum Abschluss eines eigenen Versicherungsschutzes verpflichten. Die Landesregierung bestimmt die Eigenschaften und das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes.

Art. 19 (Schutzhelm)

(1) Minderjährige unter 14 Jahren müssen bei der Ausübung des Ski- und Snowboardsports in den Skigebieten einen homologierten Schutzhelm tragen.

(2) Der zuständige Landesrat kann mit begründeter Maßnahme die Helmpflicht laut Absatz 1 auf weitere Benutzergruppen ausweiten.

Art. 20 (Begehen der Skipisten und Aufstieg)

(1) Der Zutritt zu den Pisten ohne Ski ist erlaubt, unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen, in denen auch die Voraussetzungen für den Aufstieg auf den Pisten mit angeschnallten Skiern festgelegt werden.

(2) Während der Zeiträume der Pistenpräparierung und -instandhaltung ist der Zutritt zu den Pisten untersagt. Die Landesregierung kann die erforderlichen Modalitäten festlegen.

Art. 21 (Durchfahrt von Fahrzeugen)

(1) Außer in Notwendigkeits- und Dringlichkeitsfällen haben die Fahrzeuge nur außerhalb der Öffnungszeit der Pisten bzw. nach Schließung der Pisten oder nach Betriebsschluss Zugang zum Skigelände. Die etwaige Erzeugung von technischem Schnee während der Öffnungszeit der Piste muss entsprechend angezeigt werden.

(2) Die Fahrzeuge müssen auf jeden Fall mit eingeschaltetem Warnlicht und akustischem Signal ausgestattet sein und mit kontrollierter Geschwindigkeit am Pistenrand fahren, um die Unversehrtheit anderer nicht zu gefährden.

Art. 22 (Skifahren außerhalb der Pisten)

(1) Der Betreiber der Skigebiete haftet nicht für Unfälle, die sich auf Strecken außerhalb dieser Gebiete zutragen, auch wenn diese mit Aufstiegsanlagen erreichbar sind.

(2) Der Grundeigentümer haftet weder für Unfälle, die sich auf Strecken innerhalb der Skizonen zutragen, noch für Unfälle, die sich auf Strecken außerhalb von Skizonen zutragen. 8)

8)
Art. 22 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 13. Februar 2013, Nr. 2.

Art. 23 (Informations- und Sensibilisierungskampagnen)

(1) Die Landesabteilung Tourismus und das Landesamt für Seilbahnen fördern, allenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen und -unternehmen sowie mit der Landesberufskammer der Skilehrer und der Landesberufskammer der Bergführer, Informations- und Sensibilisierungskampagnen für die Bürger sowie auf Jugendliche ausgerichtete didaktische Initiativen, welche das Sicherheitsbewusstsein auf den Bergen und die Kenntnis der Verhaltensregeln für die Ausübung des Schneesports verbreiten sollen.

VI. TITEL
DIENSTBARKEITEN

Art. 24 (Dienstbarkeit des Skigebietes)   delibera sentenza

(1) Für das Verfahren zur Auferlegung der Dienstbarkeit des Skigebietes, in der Folge Skigebietsdienstbarkeit genannt, betreffend die in Artikel 2 genannten Flächen, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes vorsieht. Für Flächen der öffentlichen Hand oder des unveräußerlichen Vermögens gelten die einschlägigen Gesetze. Das Verfahren zur Auferlegung der Skigebietsdienstbarkeit kann von den Interessierten auch in Bezug auf Skipisten beantragt werden, die aufgrund eines Vertrages zwischen den Parteien bereits zur Gänze oder teilweise verwirklicht sind und genutzt werden, wenn dieser Vertrag in der Folge abläuft oder von den grundbücherlichen Eigentümern der Grundstücke beanstandet wird.

(2) Wenn es zu keiner Einigung in Bezug auf die Verfügbarkeit der Flächen und die entsprechende Entschädigung kommt, ist derjenige, der das Verfahren zur Auferlegung der Skigebietsdienstbarkeit einleiten will, verpflichtet, einen Schlichtungsversuch vor der bei der Landesabteilung Tourismus eingesetzten Kommission zu unternehmen. Zuvor muss er den grundbücherlichen Eigentümer der betreffenden Grundfläche und den Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzen und dem Einschreiben einen technischen Bericht über die durchzuführenden Arbeiten beifügen, mit detaillierter Angabe der angebotenen Entschädigungen.

(3) Die Kommission laut Absatz 2 setzt sich wie folgt zusammen: aus einer Person in Vertretung der Landesabteilung Tourismus, die den Vorsitz führt, einer Person in Vertretung der Abteilung Vermögensverwaltung, einer Person in Vertretung der repräsentativsten Berufsorganisation der Aufstiegsanlagenbetreiber und einer Person in Vertretung der in Südtirol repräsentativsten Bauernvereinigung.

(4) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus beruft innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 2 die Parteien und die Kommission laut Absatz 2 ein, um einen Vergleichsversuch zu unternehmen.

(5) Falls ein Vergleich zustande kommt, wird ein Protokoll angefertigt, das von beiden Parteien und von den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wird.

(6) Falls der Vergleichsversuch scheitert, wird dennoch ein Protokoll angefertigt, worin die von den Parteien eingenommenen Positionen festgehalten werden.

(7) Falls der Schlichtungsversuch nicht innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung laut Absatz 2 abgeschlossen wird, steht es jeder Partei frei, das Verfahren zur Auferlegung der Skigebietsdienstbarkeit einzuleiten, in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und den Landesbestimmungen über Enteignungen für gemeinnützige Zwecke.

massimeCorte costituzionale - sentenza del 9 luglio 2014, n. 213 - Espropriazioni - piste da sci - determinazione dell'indennità di esproprio per terreni agricoli - inammissibilità per mancanza di un interesse attuale e concreto per la causa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 267 del 21.09.1999 - Ricorso giurisdizionale collettivo e/o cumulativo - condizioni per la sua ammissibilità - piste da sci e impianti funiviari - imposizione di servitù e diritti di superficie - questione di illegittimità costituzionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 289 del 02.10.1998 - Ordinamento piste da sci - disciplina linee di trasporto funiviario -differenza tra benestare per pista da sci e imposizione servitù coattiva

Art. 25 (Entschädigungen für die Skigebietsdienstbarkeit)

(1) Dem grundbücherlichen Eigentümer der mit der Skigebietsdienstbarkeit belasteten Fläche stehen folgende Entschädigungen zu:

  1. eine einmalige Entschädigung für die Belastung, die der Grund und allfällige Gebäude durch die Auferlegung der Skigebietsdienstbarkeit erleiden,
  2. zusätzlich zur Entschädigung laut Buchstabe a) eine jährliche Entschädigung für Ernteminderung und sonstige Schäden, die allenfalls durch die Nutzung der betreffenden Grundflächen entstehen.

(2) Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden auch der touristische Stellenwert des betreffenden Gebietes sowie die geographische Lage berücksichtigt.

(3) Der Wert der mit der Skigebietsdienstbarkeit belasteten Grundfläche wird auf der Grundlage des Zustandes berechnet, in dem sich diese zum Zeitpunkt der Besetzung befindet; ein Abzug für allfällige Belastungen der Liegenschaft wird nicht vorgenommen.

(4) Dem grundbücherlichen Eigentümer werden auf jeden Fall sämtliche Schäden ersetzt, die allenfalls beim Anlegen des Skigebietes durch notwendige Besetzungen angrenzender Grundstücke verursacht werden.

(5) Die bei der Festsetzung der Entschädigungen anzuwendenden Kriterien werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 26 (Ausübung der Skigebietsdienstbarkeit)

(1) Die Skigebietsdienstbarkeit räumt folgende Rechte ein:

  1. Durchführung von Abtragungs-, Planierungs- und Verbesserungsarbeiten sowie Abholzungsarbeiten und Arbeiten zum Schlägern von Bäumen und zur Entfernung von Ästen, in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt, das, falls und soweit erforderlich, der Ermächtigung zum Anlegen eines Skigebietes unterliegt,
  2. Anbringen der Beschilderung und anderer Sicherheitsvorkehrungen,
  3. Nutzung des Geländes in der Zeit, in der es in der Regel mit Schnee bedeckt ist, zur Durchfahrt der Benutzer und Benutzerinnen und zur Instandhaltung der Schneedecke sowie zur Errichtung von Beschneiungsanlagen,
  4. vorbehaltlich der Bestimmungen laut Artikel 20, Zugangsverbot für Unbefugte zum Skigebiet und zu den Anlagen in der Zeit, in der das Skigebiet mit Schnee bedeckt ist, sowie während der Instandhaltung, Präparierung und Ausbesserung der Pisten,
  5. Unterbindung jeder Tätigkeit, die den ordnungsgemäßen Pisten- oder Anlagenbetrieb beeinträchtigen könnte,
  6. vorbehaltlich der geltenden Gesetzesbestimmungen, Zugang zum Grundstück im Sommer, auch mit Fahrzeugen, um alle ordentlichen Instandhaltungsarbeiten auf den Pisten, an den Anlagen und Nebengebäuden durchzuführen. Dies vorbehaltlich des Ersatzes allfälliger Schäden an den grundbücherlichen Eigentümer.

Art. 27 (Änderung der Skigebietsdienstbarkeit)

(1) Der Inhaber der Skigebietsdienstbarkeit kann die Verlegung der Dienstbarkeit beantragen, wenn er nachweist, dass die Verlegung dem Skigebiet einen erheblichen Vorteil und dem Grundstück keinen Nachteil bringt. Wenn die Einigung nicht zustande kommt, finden die Artikel 24 und 25 Anwendung.

Art. 28 (Dauer der Skigebietsdienstbarkeit)

(1) Die Skigebietsdienstbarkeit wird auf unbestimmte Zeit begründet.

(2) Die Skigebietsdienstbarkeit erlischt, wenn

  1. die jährliche Entschädigung laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) für zwei aufeinander folgende Jahre nicht entrichtet wird,
  2. die Fläche, auf der die Skigebietsdienstbarkeit lastet, für zwei aufeinander folgende Jahre nicht mehr als Skigebiet genutzt wird.

(3) Wird das Skigebiet nicht mehr als solches genutzt, geht das Grundstück unentgeltlich und in dem Zustand, in dem es sich befindet, wieder in die volle Verfügungsgewalt des grundbücherlichen Eigentümers über. Der Inhaber der Skigebietsdienstbarkeit muss auf Antrag des grundbücherlichen Eigentümers den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherstellen.

VII. TITEL
VERWALTUNGSSTRAFEN

Art. 29 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen – für den Fall, dass der Tatbestand eine strafbare Handlung darstellt – werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:

  1. wer ein Skigebiet anlegt, ohne im Besitz der Baubewilligung zu sein, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 4.500,00 Euro bis zu höchstens 45.000,00 Euro,
  2. wer die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Instandhaltung und Sicherheit der Skigebiete missachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 500,00 Euro bis zu höchstens 2.500,00 Euro,
  3. wer als Betreiber eines Skigebietes den Pistendienst laut Artikel 14 und den Rettungsdienst laut Artikel 15 nicht einrichtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 2.000,00 Euro bis zu höchstens 5.000,00 Euro,
  4. wer als Betreiber eines Skigebietes einen Pisten- und einen Rettungsdienst stellt, die im Verhältnis zur Größe des Skigeländes nicht angemessen sind, auch was die ärztliche Ausstattung anbelangt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 500,00 Euro bis zu höchstens 1.500,00 Euro,
  5. wer als Betreiber eines Skigebietes die Vorschriften über die Beschilderung laut Artikel 10 missachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 500,00 Euro bis zu höchstens 5.000,00 Euro,
  6. wer als Betreiber eines Skigebietes keine Haftpflichtversicherung laut Artikel 11 Absatz 1 abgeschlossen hat, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 20.000,00 Euro bis zu höchstens 200.000,00 Euro,
  7. wer bei der Ausübung von Schneesportarten die Vorschriften laut Beschilderung in den Skigebieten missachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 30,00 Euro bis zu höchstens 90,00 Euro,
  8. abgesehen von den in den Buchstaben g), i) und l) vorgesehenen Fällen, unterliegt wer bei der Ausübung von Schneesportarten eine der Verhaltensvorschriften laut den Artikeln 17 und 18 missachtet, einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 30,00 Euro bis zu höchstens 90,00 Euro,
  9. wer bei der Ausübung von Schneesportarten in den Skigebieten bei Unfällen nicht Hilfe leistet und als am Unfall beteiligte Person oder Zeuge die eigenen Personalien nicht angibt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 250,00 Euro bis zu höchstens 1.000,00 Euro,
  10. wer für den Verstoß gegen die Schutzhelmpflicht laut Artikel 19 und laut Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 verantwortlich ist, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 30,00 Euro bis zu höchstens 150,00 Euro,
  11. wer die Vorschriften laut Artikel 20 missachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 30,00 Euro bis zu höchstens 150,00 Euro,
  12. wer gegen die Pflicht laut Artikel 21 Absätze 1 und 2 verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 100,00 Euro bis zu höchstens 500,00 Euro.

Art. 30 (Verwaltungsstrafen: Verfahren)

(1) Mit der Feststellung der Verstöße gegen dieses Gesetz werden Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Tourismus beauftragt, die erforderlichenfalls von externen Beauftragten und, in jedem Fall, von den Organen der öffentlichen Sicherheit und der Polizei laut Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Nr. 363, unterstützt werden.

(2) Der Landeshauptmann verleiht jedem der gemäß Absatz 1 extern Beauftragten die Eignung als „Überwachungsbeauftragter“: mit dieser Qualifikation nimmt das externe Personal, in der Ausübung seiner Befugnisse, die Eignung als Beauftragter eines öffentlichen Dienstes wahr.

(3) Die Personen gemäß Absatz 1 üben ebenso die Aufsichts- und Kontrollfunktionen sowie die Feststellung der Gesetzesüberschreitungen laut Landesgesetz vom 19 Februar 2001, Nr. 5, aus.

(4) Für die Feststellung der Verstöße und die Anwendung der Verwaltungsstrafen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung.

(5) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben g) und h), der zu einem Unfall geführt hat, bei dem Dritte einen Schaden erlitten haben, kann zusätzlich zur Verhängung der vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen der Entzug der Tageskarte oder die Aussetzung der Mehrtageskarte verfügt werden.

(6) Bei Verstoß des Betreibers gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften oder Pflichten ordnet der zuständige Landesrat, unabhängig von den anzuwendenden Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 29, Maßnahmen zur Wiedereinhaltung der vorgeschriebenen Bestimmungen an und legt einen diesbezüglichen Termin fest, nach dessen Ablauf er die – auch teilweise – Einstellung der entsprechenden Tätigkeit veranlasst.

VIII. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 31 (Durchführungsverordnung)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die technischen Aspekte und die Verfahrensaspekte dieses Gesetzes geregelt, mit besonderem Bezug auf

  1. die Anwendung und den Inhalt des Fachplans, die Skizonen, das Register und das anzuwendende Verfahren, 9)
  2. die Definition, die technischen Anforderungen, die Eigenschaften und die Einstufung der Skipisten, der Skirouten und der Skiwege,
  3. die Pflichten des Pisten- und des Rettungsdienstes und die Ausstattung und Qualifikation des Personals,
  4. die Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung für die Skigebietsdienstbarkeit, unter besonderer Berücksichtigung des touristischen Stellenwerts des betroffenen Gebietes und der geographischen Lage,
  5. die atypischen Gefahren,
  6. die Erzeugung von technischem Schnee während der Öffnungszeit der Piste laut Artikel 21 Absatz 1.
9)
Der Buchstabe a) des Art. 31 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 13. Februar 2013, Nr. 2.

Art. 32 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Das Landesgesetz vom 26. Februar 1981, Nr. 6, ist aufgehoben.

(2) Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, ist aufgehoben.

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, „Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“)

(1) Nach Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:

5. Der Inhaber der Konzession für die Aufstiegsanlage hat absoluten Vorrang bei der Behandlung des Antrags auf Anlegen eines Skigebietes, vorausgesetzt, dieses Gebiet wird von der Aufstiegsanlage bedient, für die die Konzession erteilt wurde.“

Art. 34 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2010 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 18110 des Landeshaushaltes 2010 gedeckt, die für die Maßnahmen des durch Artikel 32 Absatz 1 aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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