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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 6 (Nutzungsverbot)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 23/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ist es verboten, ohne Konzession oder anderen Rechtstitel öffentliches Gewässer abzuleiten oder zu benutzen.

(2) Wird das Verbot laut Absatz 1 nicht befolgt, verfügt der Direktor des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 2) die Einstellung der Ableitung und erlässt die vorgesehenen Verwaltungsstrafen. Im Falle von Ableitungen für die Erzeugung von Elektroenergie hat die Einstellung ausnahmslos sofort zu erfolgen. 12)

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
12)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.