In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen Gewässer und der elektrischen Anlagen von Seiten der Autonomen Provinz Bozen in Übereinstimmung mit dem Gesamtplan der Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.

massimeBeschluss Nr. 2691 vom 25.07.2005 - Richtlinien für die Wassernutzungen zur Erzeugung von Kunstschnee

Art. 2 (Zuständigkeiten)

(1) Der für Wasser und Energie zuständige Landesrat entscheidet über die Anerkennungs- und Konzessionsgesuche bezüglich Klein- und Großwasserableitungen, mit Ausnahme der großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, über die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung laut Artikel 20 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, sowie über den Erlass von Schöpfbewilligungen.

Art. 3 (Verfahren)  delibera sentenza

(1) Die Gesuche um Erteilung einer Konzession sind mit den vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 2) vorgeschriebenen Unterlagen beim zuständigen Amt der genannten Landesabteilung einzureichen. Sie werden mit Verordnung des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt2) zum Untersuchungsverfahren zugelassen. Die Verordnung wird für 15 Tage beim Amt selbst mittels Anschlag veröffentlicht und ebenso an der Anschlagtafel der Gemeinde oder der Gemeinden, wo sich die Fassung, die Anlage und die eventuelle Rückgabe der beantragten Wasserableitung befinden. Dem örtlich repräsentativsten Verband der Landwirte wird eine Ablichtung der Verordnung zugestellt. Die Verordnung setzt den Tag, die Stunde und den Treffpunkt für den Ortsaugenschein fest und gibt außerdem die Frist an, innerhalb welcher schriftliche Bemerkungen und Einsprüche gegen die beantragte Ableitung oder die beantragten Ableitungen eingereicht werden können. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung und endet am Tag vor jenem, an dem der in der Verordnung angegebene Ortsaugenschein stattfindet. Der Ortsaugenschein muss innerhalb von 20 Tagen nach Abschluss der genannten Veröffentlichung stattfinden. Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2) führt den Ortsaugenschein durch, an dem der Gesuchsteller oder ein von ihm dazu ermächtigter Vertreter teilnehmen muss und an dem jeder teilnehmen kann, der daran Interesse hat. Im Falle von Ansuchen um Schöpfbewilligungen bis zu 5 Sekundenliter und bei temporären Grundwasseraufschlüssen laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2) vom Erlass der genannten Verordnung und von deren Veröffentlichung absehen.3)

(2) Konkurrierende Gesuche können innerhalb von 30 Tagen ab dem in der Verordnung festgesetzten Ortsaugenschein eingereicht werden und werden gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 veröffentlicht. Es werden keine weiteren konkurrierenden Gesuche mehr zugelassen.

(3) Bei Konzessionen, die vorwiegend Haus-, Trink- und Löschwasser betreffen, wird, im Falle von mehreren Bewerbern, das Gesuch des Betreibers des Trinkwasserversorgungsdienstes bevorzugt.

(4) Gesuche um Ableitungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, die mit vorhergehenden Gesuchen unvereinbar sind und nach Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist eingereicht werden, sind mit Verordnung des Direktors der Landesagentur für Umwelt 2) ausnahmsweise zur Untersuchung zugelassen. Diese Gesuche werden als mit den anderen Gesuchen konkurrierend erklärt, vorausgesetzt, dass mit dem Gesuch dringende gemeinnützige Ziele verfolgt werden und nachgewiesen wird, dass keine andere Versorgungsmöglichkeit mit einem angemessenen finanziellen Aufwand und ohne besondere technische Schwierigkeiten vorhanden ist.

(5)Konzessionsgesuche für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Widerspruch zum guten Wasser- und Bodenhaushalt und zu den geltenden Bestimmungen in den Sachbereichen Umweltschutz, Landschaftsschutz und Schutz des geschichtlichen und künstlerischen Vermögens, der geschlossenen Höfe und der anderen allgemeinen Interessen stehen, können nicht behandelt werden. Der Rechtstitel, mit dem die Verfügbarkeit der von den besagten Maßnahmen betroffenen Flächen nachgewiesen wird, kann jederzeit vorgelegt werden. Für die Zwecke des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, gelten als gemeinnützig die Maßnahmen für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW.4)5)

(6)Zur Überprüfung der Gesuche übermittelt das zuständige Amt der Abteilung Wasser und Energie die Akten an die im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehene Dienststellenkonferenz, ergänzt mit einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten in den Fällen, in denen ein Gutachten oder eine Ermächtigung von deren Seite vorgesehen ist, sowie, wenn es sich um Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie handelt, mit dem Direktor des Amtes für Stromversorgung. In Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, ist das vorherige Gutachten der Gemeindebaukommission nicht erforderlich. Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der landschaftlichen Unterschutzstellung wird Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, nicht angewandt.6)

(6/bis)  Auf Grund der Beurteilung seitens der im Absatz 6 vorgesehenen Dienststellenkonferenz werden die Konzessionsgesuche von dem für Wasser und Energie zuständigen Landesrat mit Dekret abgelehnt oder genehmigt.7)

(6/ter) Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Ermächtigung, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens sowie der Baukonzession.7)

(6/quater) In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist die Berufung an die Landesregierung nur gegen das im Absatz 6-bis vorgesehene Dekret zugelassen.7)

(7)Bei den Gesuchen um die Förderung unterirdischen Wassers wird von der im Absatz 6 angeführten Beurteilung abgesehen, wenn für das Verfahren ausschließlich ein Gutachten des Amtes für Gewässernutzung erforderlich ist.8)

(8)Artikel 7, 8 Absatz 1 und Artikel 10 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, werden nicht angewandt.9)

(9)  Die Wasserableitungsgesuche, die Trink- und Bewässerungswasser betreffen und mit den Gesuchen, auch für große Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, konkurrieren, können abgesehen von der Entscheidung über letztere entschieden werden.10)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
3)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
4)
Art. 3 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
5)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 die Verfassungsbeschwerde zur Art. 5 Absatz 3, so wie er mit Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 abgeändert worden war, für unbegründet erklärt.
6)
Art. 3 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
7)
Die Absätze 6/bis, 6/ter und 6/quater des Art. 3 wurden hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
8)
Art. 3 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
9)
Art. 3 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
10)
Art. 3 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 4 (Konzession)  delibera sentenza

(1) Falls kein Auflagenheft erstellt wird, werden die Vorschriften zu Lasten des Konzessionsinhabers in das Konzessionsdekret eingefügt.

(2) Im Konzessionsdekret ist außerdem die eventuelle Notwendigkeit der Durchführung der Bauabnahme der fertig gestellten Anlagen vorgesehen, die dann vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 2) bewilligt wird.

(3) Das Konzessionsdekret wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(4) Die Verwaltung, welche die Konzession erteilt, hat die Möglichkeit, ohne Entschädigungsverpflichtung technische Vorschriften abzuändern oder neue hinzuzufügen, wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Umwelt-, des Natur- und Landschaftsschutzes oder im allgemeinen öffentlichen Interesse notwendig ist.

(5)Der Betreiber einer Wassernutzungsanlage hat die Pflicht, seine Anlagen aus technischer Sicht so instand zu halten, dass ihre Funktionstüchtigkeit und Festigkeit ständig gewährleistet sind und keine Gefahr davon ausgeht.11)

massimeBeschluss vom 11. März 2013, Nr. 384 - Anwendung der Kriterien für die stufenweise Erhöhung der Restwassermenge, bereits definiert im Beschluss der Landesregierung Nr. 893 vom 30.11.2011 in geltender Fassung
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 9 dicembre 2009, n. 395 - Acque pubbliche - controversie relative a provvedimenti incidenti direttamente su opere idrauliche - giurisdizione del Tribunale Superiore acque pubbliche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
11)
Art. 4 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 5 (Anerkennungen)

(1) Die noch nicht anerkannten alten Wasserableitungsrechte werden von Rechts wegen unter der Bedingung anerkannt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Wasserableitung ist in den letzten drei Jahren ununterbrochen erfolgt;
  2. der ursprüngliche Zweck der Wassernutzung besteht weiterhin;
  3. die Anlagen befinden sich in einem technisch einwandfreien Zustand oder werden innerhalb eines Jahres dem Stand der Technik angepasst;
  4. bei Bewässerungsnutzungen muss die Anlage autonom sein und es darf kein weiteres ausreichendes Wasserbezugsrecht für dieselben Flächen bestehen, z.B. Versorgung über Konsortien oder Interessentschaften;
  5. die bestehende Anlage darf sich nur unwesentlich von der ursprünglichen Anlage unterscheiden; die Umstellung von Bodenbewässerung auf Beregnung ist zulässig.

(2) Um das Vorhandensein der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen festzustellen, erstellt das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt ein Datenblatt, das von den Benützern auszufüllen ist und mit dem das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Absatz 1 erklärt wird. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, teilt das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt die erfolgte Anerkennung der Wassernutzung mit und gibt die Merkmale der Ableitung und den zu zahlenden Wasserzins an.

(3) Die abzuleitende Wassermenge ist den Kriterien des Gesamtplans der Nutzung der öffentlichen Gewässer angepasst. Die Dauer dieser Nutzungen beträgt 30 Jahre ab Anerkennung.

(4) Das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt führt Stichproben bei mindestens 6 Prozent der eingereichten Erklärungen durch.

Art. 6 (Nutzungsverbot)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 23/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ist es verboten, ohne Konzession oder anderen Rechtstitel öffentliches Gewässer abzuleiten oder zu benutzen.

(2) Wird das Verbot laut Absatz 1 nicht befolgt, verfügt der Direktor des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 2) die Einstellung der Ableitung und erlässt die vorgesehenen Verwaltungsstrafen. Im Falle von Ableitungen für die Erzeugung von Elektroenergie hat die Einstellung ausnahmslos sofort zu erfolgen. 12)

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
12)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 7 (Kaution)

(1) Als Garantie für die Einhaltung der Konzessionsauflagen kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2) verlangen, dass vor Erteilung der Konzession oder Ermächtigung eine Kaution gestellt wird, deren Höhe sich nach dem Umfang der Anlagen richtet.

(2) Der Direktor der Landesagentur für Umwelt 2) veranlasst die Freistellung der Kaution, nachdem festgestellt worden ist, dass die Konzessionsverpflichtungen genau eingehalten worden sind.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 8 (Änderungen)

(1)Wer öffentliche Gewässer nutzt und Änderungen an einer bereits anerkannten oder in Konzession vergebenen Ableitung durchführen will, muss - unbeschadet dessen, was im Absatz 6 vorgesehen ist - ein entsprechendes Gesuch an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2)  richten.13)

(2)Als wesentliche Änderungen gelten jene Eingriffe, welche die Änderung des Nutzungszweckes, die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle betreffen. Sie unterliegen den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.14)

(3)Jeder Antrag auf wesentliche Änderung eines Wasserableitungsgesuchs im Zuge der Untersuchung wird in jeder Hinsicht als neues Gesuch betrachtet, welches das vorhergehende ersetzt.15)

(4) Folgende Änderungen werden vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 2)ermächtigt:

  1. Errichtung von Anlagen zur Fassung von Oberflächengewässern, Sanierungen solcher Anlagen oder Verbesserungsarbeiten daran;
  2. Errichtung oder Sanierung von Teilen der Anlagen für die hydroelektrische Nutzung und öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme des Verteilernetzes und der Hausanschlüsse. Die Ermächtigung wird nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Artikel 3 Absatz 6 ausgestellt. Die Ermächtigung ersetzt in jeder Hinsicht alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen. Beibehalten werden in jedem Fall das UVP-Verfahren, sofern vorgesehen, und das Gutachten der Baukommission.15)

(5)Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2)  erlässt ein bindendes Gutachten für die Errichtung oder Erweiterung von Speicherbecken mit einem Volumen über 5.000 Kubikmeter.16)

(6)Im Voraus werden dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 2)  ausschließlich Änderungen mitgeteilt, die Folgendes betreffen:

  1. Maschinen zur Stromerzeugung,
  2. Ausdehnung der bewässerten Fläche, der Versorgungszone des öffentlichen Trinkwassernetzes und der Flächen der technischen Beschneiung, ohne Erhöhung der abgeleiteten Wassermenge, sofern Maßnahmen zur Wassereinsparung oder zu einer rationelleren Wassernutzung getroffen werden oder Änderungen an Bewässerungs- oder Beschneiungstechniken vorgenommen werden.17)
2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
13)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
14)
Art. 8 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, ersetzt, und später so geändert durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
15)
Art. 8 Absätze 3 und 4 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
16)
Art. 8 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, dann geändert durch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
17)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 9 (Schöpfbewilligung)

(1) Das Gesuch um Schöpfbewilligung im Sinne von Artikel 56 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, ist beim zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 2) einzureichen. Das Gesuch muss mit Zeichnungen und einem Bericht ausgestattet sein, in welchem die Arbeiten beschrieben sind und der Nachweis der Gewährleistung der öffentlichen Interessen und der Rechte Dritter erbracht ist.

(2) Der vom Gesetz vorgesehene Wasserzins ist im Voraus zu bezahlen. Es besteht keine Kautionspflicht.

(3) Wasserentnahmen bis 5.000 Liter pro Tag für Bohrungen bei Baustellen im öffentlichen Interesse sind vom Wasserzins befreit und können nach vorheriger Mitteilung an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2) frei genutzt werden. Es darf nur eine Wassermenge von höchstens 10 Prozent der vorhandenen Wasserführung des Wasserlaufes für höchstens 30 aufeinander folgende Tage abgeleitet werden. Bestehende Rechte müssen gewährleistet werden.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 10 (Quellen)

(1) Aus kleinen Quellen kann das Wasser für den Trink- und Hauswassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Sekundenliter frei entnommen und genutzt werden, wobei bestehende Rechte gewährleistet werden müssen.

(2) Neue Nutzungen in einem Trinkwasserschutzgebiet müssen vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 2) bewilligt werden.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 11 (Fristverlängerung)

(1) Der Direktor der Landesagentur für Umwelt 2) verlängert die Fristen für die Durchführung der Bauarbeiten und für die Ausübung der Wasserableitung.

(2) Der für Wasser und Energie zuständige Landesrat trifft die Maßnahmen bezüglich des Verfalls der Konzessionen oder Anerkennungen und der diesbezüglichen Beanstandungen und Aufforderungen.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 12 (Wassernotstand)

(1) Um Situationen von Wassermangel zu begegnen, wird bei der Landesagentur für Umwelt 2) eine Kommission eingesetzt, die sich zusammensetzt aus:

  1. dem Direktor der Landesagentur für Umwelt, 2) der den Vorsitz innehat,
  2. dem Direktor des Landesamtes für Gewässernutzung,
  3. einem Vertreter der Landesumweltagentur,
  4. einem Amtsdirektor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  5. einem Amtsdirektor der Landesabteilung Landwirtschaft,
  6. einem Vertreter der Gemeinden des vom Wassernotstand betroffenen Einzugsgebietes.

(2) Im Fall von Wassernotständen schlägt die Kommission dem Landeshauptmann die Einzugsgebiete vor, für welche der Wassernotstand ausgerufen werden soll.

(3) Während des Wassernotstandes ergreift die Kommission folgende Maßnahmen um, in der Reihenfolge, die öffentliche Trinkwasserversorgung, die private Trinkwasserversorgung und die Bewässerung zu gewährleisten:

  1. Reduzierung der Restwassermengen,
  2. Reduzierung oder Einstellen von Wasserableitungen,
  3. Vorschreiben von Benutzungsturnussen,
  4. Umleiten von Wassermengen und Verwendung der auch für andere Zwecke gespeicherten Wasservolumen, auch von Speicherbecken außerhalb des betroffenen Einzugsgebietes,
  5. Nutzung neuer Bezugsquellen.

(4) Die Maßnahmen laut Absatz 3 können sowohl betrieblicher als auch baulicher Art sein. Die betrieblichen Maßnahmen setzt der jeweilige Wasserkonzessionär um, bauliche Maßnahmen werden vom Nutznießer der Maßnahmen vorgenommen. Nach Beendigung des Notstandes muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden, außer es wird auf Antrag des Interessierten eine reguläre Konzession oder Ermächtigung ausgestellt.

(5) Nach Beendigung des Notstandes informiert der Vorsitzende der Kommission den Landeshauptmann, der den Notstand aufhebt.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 13 (Mineralwässer)  delibera sentenza

(1) Das Mineralwasservorkommen im Gebiet der Provinz Bozen gehört zum unverfügbaren Vermögen der Autonomen Provinz Bozen.

(2) Die Konzession der Mineralwasservorkommen, welche ausschließlich aus unterirdischen und Oberflächengewässern abgeleitet werden, für die Schutzzonen ausgewiesen sind, wird gemäß den geltenden Bestimmungen für öffentliche Gewässer vergeben; dies nach vorheriger Anerkennung der Eignung als Mineralwasser seitens der Landesagentur für Umwelt und nach erfolgter Eintragung in das entsprechende von der Landesverwaltung geführte Verzeichnis.

(3) Zum Zweck der Abfüllung oder Nutzung der Mineralwässer als Thermal- oder Heilwasser wird die Anerkennung zur Eignung als Mineralwasser von der Landesagentur für Umwelt gemeinsam mit dem Sanitätsbetrieb Bozen durchgeführt.

(4) Die Bestimmung gemäß Absatz 3 wird nicht für jene Mineralwässer angewandt, die für nicht therapeutische Wasserbehandlungen im Gastgewerbe oder in ähnlichen Betrieben gemäß der örtlichen Traditionen genutzt werden.

(5) Das Konzessionsdekret definiert die ableitbare Wassermenge näher und bestimmt den Jahreszins aufgrund der Mittelwerte der jährlich genehmigten Wassermenge. Die Höhe des Jahreszinses wird wie folgt festgelegt:

  1. für das Abfüllen von Mineralwasser 594,00 Euro je Sekundenliter, bei einem jährlichen Mindestzins von 5.940,00 Euro,
  2. für die Verwendung als Thermalwasser oder Heilwasser 297,00 Euro je Sekundenliter, bei einem jährlichen Mindestzins von 2.970,00 Euro,
  3. für andere Zwecke bestimmte Mineralwässer 178,00 Euro je Sekundenliter, bei einem jährlichen Mindestzins von 178,00 Euro.

(6) Der Jahres- und Mindestzins für die einzelnen Mineralwassernutzungen kann von der Landesregierung alle zwei Jahre auf Grund der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ISTAT-Indikatoren angepasst werden. Die jeweiligen Beträge werden auf Euro-Einheiten auf- oder abgerundet.

(7) Der Jahreszins der bereits erlassenen Konzessionen wird den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst, unter Berücksichtigung des Mittelwertes der genutzten Wassermenge der letzten drei Jahre.

(8) Die im Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 18, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen für die Gewährung von Beiträgen werden für die Mineralwässer gemäß diesem Artikel nicht angewandt.

(9) Die notwendigen Schutzzonen für Mineralwasserquellen, die nicht in Konzession vergeben sind, werden vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 2) ausgewiesen und von der Landesabteilung Forstwirtschaft verwaltet.18)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 73 del 28.03.2008 - Attribuzione del riconoscimento delle acque minerali all'Agenzia provinciale per l'ambiente - Legittimità costituzionale.
2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
18)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12. - 18. März 2008, Nr. 73, die Verfassungsmäßigkeitsbeschwerde gegenüber den Art. 13 als unbegründet abgewiesen.

Art. 14 (Zahlungsbefreiung)

(1) Wer um die Konzession zur Wasserableitung oder um deren Erneuerung, Änderung oder Übertragung ansucht, ist von der Pflicht zur Bezahlung der Spesen für die Untersuchung und die Abnahme befreit.

Art. 15 (Elektroleitungen)

(1) Die Elektroleitungen mit einer Betriebsspannung unter oder gleich 1.000 Volt und jene für die öffentliche Beleuchtung sowie die dazugehörenden Anlagen müssen von der Landesagentur für Umwelt 2) nicht bewilligt werden, vorbehaltlich der eventuell notwendigen Gutachten.

(2) Wer um die Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen im Sinne der Artikel 107 und folgende des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, ansucht, ist von der Pflicht zur Bezahlung der Bearbeitungsspesen befreit.

(3) Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2) veröffentlicht die Gesuche um Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen für 30 Tage mittels Hinweis an der Anschlagtafel der betroffenen Gemeinden. Innerhalb der genannten Frist können Interessierte eventuelle Bemerkungen und Einsprüche beim zuständigen Landesamt einreichen.

(4) Von der von Artikel 111 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, vorgesehenen Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Region wird abgesehen.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 15/bis (Zugang zu Daten)

(1)  Zu Informations- und Beratungszwecken können Gemeinden sowie - für ihre Mitglieder oder Eingeschriebenen - Berufsverbände, Genossenschaften und Landwirtschaftskonsortien Zugang zu den von der Autonomen Provinz Bozen verwalteten Daten betreffend Wasserableitungen haben.19)

19)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 16 (Erneuerung der Konzessionen)  delibera sentenza

[(1)Mit Ausnahme der Konzessionen für die hydroelektrische Nutzung sind, unter Beachtung der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter und nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Prüfung der UVP-Pflicht, alle Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren erneuert, vorbehaltlich der Festlegung eines geringeren Zeitraums zur Überprüfung von notwendigen Maßnahmen zum guten Wasserhaushalt und zur Minderung der Umweltfolgen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: es steht kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen, der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar, die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es liegt, im Falle von Trinkwasserleitungen, das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebes gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vor.]20)

(2) Sollten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 2) nicht gegeben sein, ist die Konzession verfallen und der Konzessionsinhaber muss die Anlagen entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Im Falle von Trinkwasserleitungen wird Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, angewandt und die entsprechende Wasserkonzession wird der Gemeinde auf deren Antrag hin erteilt.

(3) Bei Ablauf der Konzession kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2) Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, technische Ausstattung und Betrieb der Anlagen erlassen.

(4) Die Bestimmungen der vorherigen Absätze werden auch auf die anerkannten alten Wasserableitungsrechte angewandt.

massimeCorte costituzionale - sentenza del 7 maggio 2012, n. 114 - Concessioni di derivazioni di acqua - scadenza - rinnovo automatico trentennale, ad eccezione delle concessioni a scopo idroelettrico - mancata previsione della procedura di VIA - pluralità di concessioni in capo ad un unico titolare - cessione da parte degli enti locali della proprietà degli impianti - isolamento termico degli edifici e utilizzo dell'energia solare - possibilità di derogare alle distanze tra edifici - illegittimità costituzionale
20)
Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 30. September 2005, Nr. 7, wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 10 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und dann durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, abgeändert und später mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.
2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 17 (Übergangsbestimmung auf dem Gebiet der Tiefbrunnen und der alten Rechte für kleine Wasserableitungen) 21)

(1) Die vor dem 4. Mai 1999 erteilten Ermächtigungen zum Bau und zur Nutzung von Tiefbrunnen und die vor dem 5. Dezember 1978 eingereichten Meldungen von Tiefbrunnen sind in Konzessionen umgewandelt.

(2) Die Dauer der Konzession beträgt 30 Jahre ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Öffentlichkeit des Grundwassers. Die darauf folgende Erneuerung erfolgt gemäß den für die Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.22)

(3) Der Nutzungszeitraum für bestehende Grundwasserableitungen für Bewässerungszwecke erstreckt sich vom 15. März bis 15. November, jener für bestehende Grundwasserableitungen für Frostschutzzwecke vom 15. März bis 31. Mai.23)

(4)  Die alten nicht anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen, die auf der Grundlage der Artikel 2 und 3 des Einheitstextes über die öffentlichen Gewässer und elektrischer Anlagen, verabschiedet mit dem Königlichen Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, einen Titel zur Anerkennung haben, sind vom Wasserzins befreit und sind bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ebenso sind bis zu diesem Datum die alten bereits anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen und deren Varianten verlängert. Von der Verlängerung ausgenommen sind die Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und für die öffentliche Trinkwasserversorgung.24)

21)
Die Überschrift des Art. 17 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 8 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
22)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
23)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
24)
Art. 17 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 9 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 17/bis (Übergangsbestimmung betreffend ENEL-Konzessionen)

(1) Die der ENEL AG erteilten Konzessionen für kleine Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, welche im Sinne des Artikels 1/bis Absatz 15 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung, am 31. Dezember 2010 verfallen, werden gemäß den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vergeben.25)

25)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 18 (Übergangsbestimmung betreffend Löschwasser)

(1) Die von der Landesabteilung Forstwirtschaft bis zum 31. Dezember 2000 abgegebenen Meldungen der Wasserableitungen zur Versorgung von Löschwasserteichen sind in Konzessionen mit der Dauer bis zum 31. Dezember 2029 umgewandelt. Es müssen die für den Bereich der Gewässernutzung geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

Art. 18/bis (Übergangsbestimmung betreffend provisorische Ermächtigungen gemäß Artikel 9 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381)

(1) Die provisorischen Ermächtigungen zum Beginn der Arbeiten und zur Inbetriebnahme der Anlagen gemäß Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, sind in Konzessionen umgewandelt. Die Konzessionsdauer entspricht der Dauer der provisorischen Ermächtigung. Die Konzessionswassermengen sind gemäß Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer angepasst. Die Erneuerung dieser Konzessionen erfolgt gemäß Artikel 16.26)

26)
Art. 18/bis wurde eingefügt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 19 27)

27)
Ergänzt den Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 11. April 2005, Nr. 1.

Art. 20 (Aufhebungen)

(1) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 4. September 1976, Nr. 40, in geltender Fassung, mit Ausnahme des Artikels 16/bis;
  2. das Landesgesetz vom 23. August 1978, Nr. 49, in geltender Fassung.

Art. 21 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.