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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 15 (Elektroleitungen)

(1) Die Elektroleitungen mit einer Betriebsspannung unter oder gleich 1.000 Volt und jene für die öffentliche Beleuchtung sowie die dazugehörenden Anlagen müssen von der Landesagentur für Umwelt 2) nicht bewilligt werden, vorbehaltlich der eventuell notwendigen Gutachten.

(2) Wer um die Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen im Sinne der Artikel 107 und folgende des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, ansucht, ist von der Pflicht zur Bezahlung der Bearbeitungsspesen befreit.

(3) Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 2) veröffentlicht die Gesuche um Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen für 30 Tage mittels Hinweis an der Anschlagtafel der betroffenen Gemeinden. Innerhalb der genannten Frist können Interessierte eventuelle Bemerkungen und Einsprüche beim zuständigen Landesamt einreichen.

(4) Von der von Artikel 111 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, vorgesehenen Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Region wird abgesehen.

2)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.