In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 101)
Bestimmungen über den Rat der Gemeinden2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juni 2003, Nr. 25.
2)
Siehe auch die Art. 14 und 15 des L.G. vom 8. Februar 2010, Nr. 4.

Art. 2 (Amtsdauer, Erneuerung und Verfall)

(1) Der Rat der Gemeinden bleibt bis zu seiner Erneuerung gemäß Artikel 1 im Amt.

(2) Ein Mitglied des Rates der Gemeinden scheidet aus, wenn es aus irgendeinem Grund aus dem Amt des Vorsitzenden der repräsentativsten Organisation der Gemeinden ausscheidet oder nicht mehr eine Körperschaft laut Artikel 1 Absatz 2 vertritt. Es wird von jener Person ersetzt, die die entsprechende Funktion übernimmt.