In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 101)
Bestimmungen über den Rat der Gemeinden2)

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juni 2003, Nr. 25.
2)
Siehe auch die Art. 14 und 15 des L.G. vom 8. Februar 2010, Nr. 4.

Art. 4 (Aufgaben)

(1) Wenn es sich um Sachbereiche der eigenen oder delegierten Zuständigkeit der Gemeinden handelt, wird der Rat der Gemeinden zu den im Landtag eingebrachten Gesetzesentwürfen und zu den Entwürfen von Verordnungen und Verwaltungsakten mit allgemeinen Vorgaben angehört, die in der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Das Sekretariat des Präsidiums des Landtages übermittelt dem Rat der Gemeinden die Gesetzentwürfe laut Absatz 1. Etwaige Bemerkungen oder Vorschläge müssen innerhalb von 30 Tagen ab Empfang oder, wenn es sich um den Gesetzentwurf zur Genehmigung oder zur Berichtigung des Haushalts oder um dringende Gesetzentwürfe handelt, innerhalb von zehn Tagen ab Empfang beim Sekretariat des Präsidiums des Landtages eingehen; das Sekretariat des Präsidiums des Landtages leitet die Bemerkungen oder Vorschläge dem Einbringer des Gesetzentwurfs und der zuständigen Gesetzgebungskommission und dann dem Plenum des Landtages weiter. Genehmigt die Gesetzgebungskommission Änderungsanträge, die Belange von Gemeindeinteresse betreffen, werden diese vom Sekretariat des Präsidiums des Landtages dem Rat der Gemeinden übermittelt, damit der Rat allfällige Bemerkungen oder Vorschläge einbringen kann.3)

(3) Das Sekretariat der Landesregierung übermittelt dem Rat der Gemeinden eine Kopie der Verordnungen und der Akte laut Absatz 1; etwaige Bemerkungen oder Vorschläge müssen innerhalb von 30 Tagen ab Empfang oder, wenn es sich um dringende Verordnungen oder Akte handelt, innerhalb von 20 Tagen ab Empfang bei der Landesregierung eingehen.

(4) Der Rat der Gemeinden hat die Befugnis, beim Landtag oder bei der Landesregierung Vorschläge, Stellungnahmen oder Bemerkungen über Themen von Gemeinde- oder übergemeindlichem Belang einzubringen; der Präsident des Rates der Gemeinden oder eine bevollmächtigte Person wird außerdem von der für die Gesetzesentwürfe laut Absatz 1 zuständigen Gesetzgebungskommission des Landtags angehört, wenn dies beantragt wird.

3)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.