(1) Solange gemäß diesem Gesetz und der entsprechenden Verordnung über Rechnungswesen und Organisation die Organe des Sonderbetriebes nicht ernannt sind und der Haushaltsvoranschlag desselben nicht genehmigt ist, wird die Verwaltungstätigkeit des Sonderbetriebes von den entsprechenden Organen der aufgelösten Landesfeuerwehrkasse ausgeübt und die Finanzgebarung richtet sich nach dem letzten von der Landesfeuerwehrkasse genehmigten Haushaltsvoranschlag.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.