(1) Hiermit wird der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, in der Folge Sonderbetrieb genannt, errichtet; er hat folgende Aufgaben:
(2) Der Sonderbetrieb erhält Rechtspersönlichkeit, Verwaltungs-, Finanz- und Gebarungsautonomie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes; er bedient sich des Personals der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung oder des von der Landesregierung bereitgestellten Personals. Mit entsprechenden vom Landeshauptmann erlassenen Verordnungen über Rechnungswesen und Organisation werden die buchhalterischen Vorschriften für die Verwaltung der finanziellen Mittel festgelegt; diese können auch von den Vorschriften über das öffentliche Rechnungswesen abweichen, sie müssen aber den allgemeinen Grundsätzen des Rechnungswesens der Landesverwaltung entsprechen. Die Verordnung über Rechnungswesen und Organisation legt außerdem alle weiteren von diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Verfahrens- und Gebarungsmodalitäten fest.
(3) Die Ausgaben für den Sitz sowie für das dem Sonderbetrieb zugewiesene Personal werden vom Landeshaushalt getragen. Die Landesregierung kann im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für allgemeine Leistungen sowie für Möbel, Einrichtung und Ausstattung des Sonderbetriebes durch den Landeshaushalt bewilligen.13)