(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme der unter Absatz 2 vorgesehenen, mit In-Kraft-Treten desselben angewandt.
(2) Die Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung des mehrjährigen und des jährlichen Haushaltes, des jährlichen Gebarungsplanes und der allgemeinen Rechnungslegung werden ab dem Finanzjahr 2003 angewendet.