(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 26. April 1980, Nr. 8, aufgehoben.
(2) Für die Gebarung des Haushaltes des Finanzjahres 2002 und die entsprechenden Änderungen sowie für die Ausarbeitung der allgemeinen Rechnungslegung des Finanzjahres 2002 finden weiterhin die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, Anwendung.