In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 6 (Finanzielle Deckung der Landesgesetze)

(1) Die Landesgesetze, die neue oder vermehrte Ausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, müssen die entsprechenden Beträge und die finanzielle Deckung angeben, sowohl bezüglich des jährlichen als auch des mehrjährigen Haushaltes, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Landesgesetze in Geltung sind.

(2) Falls der Haushalt für die nachfolgende Finanzgebarung bereits genehmigt worden sein sollte, so sind das Ausmaß der Lasten und die entsprechende finanzielle Deckung, falls erforderlich, auf diesen Haushalt bezogen.

(3) Zur Erreichung des in Absatz 1 angeführten Zweckes, werden die von der Landesregierung vorgeschlagenen Gesetzentwürfe vom Einbringer mit einem erklärenden technischen Bericht über die neuen oder vermehrten Ausgaben oder Mindereinnahmen versehen und werden vor der Genehmigung durch die Landesregierung der Überprüfung, in finanzieller Hinsicht, durch die Abteilung Finanzen und Haushalt, die die entsprechenden finanziellen Bestimmungen ausarbeitet, unterzogen. Für die Gesetzentwürfe, die nicht von der Landesregierung eingebracht werden, erteilt die genannte Abteilung, auf Antrag der zuständigen Gesetzgebungskommission des Landtages an den Landeshauptmann oder an den Landesrat für Finanzen und Haushalt, innerhalb von 15 Tagen ein Gutachten über die Angemessenheit der entsprechenden finanziellen Deckung.