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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 4 (Ausmaß der Ausgaben im mehrjährigen Haushalt)

(1) Im mehrjährigen Haushalt sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der geltenden Gesetze, die Ausgaben aus der Tilgung der bereits aufgenommenen Anleihen und Darlehen und jene, die für die Tätigkeit der Landesorgane und Landesämter erforderlich sind, im vorgesehenen Ausmaß anzuführen; dabei sind die Erhöhungen, die durch Preissteigerungen und - was die Ausgaben für die Bediensteten angeht - durch die Anwendung der geltenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 beinhalten auch jene Ausgaben, die mit dem jährlichen Finanzgesetz laut Artikel 22 ermächtigt werden.

(3) Schließlich sind, soweit voraussehbar, die Ausgaben, die von neu vorgesehenen Gesetzesmaßnahmen des Landes herrühren, gesondert und besonders gekennzeichnet, anzuführen, und zwar im Rahmen der von den genehmigten Programmen oder Richtlinien geschätzten Höhe; dabei sind die Ausgaben hervorzuheben, die mit neuen Anleihen und Darlehen verbunden sind, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 innerhalb des in Betracht gezogenen Zeitraumes voraussichtlich genehmigt werden, sowie die Ausgaben aus der Genehmigung neuer Zweckbindungsbegrenzungen.

(4) Der mehrjährige Haushalt deckt die neuen Ausgaben oder die Mehrausgaben im Sinne des Absatzes 3 zu Lasten künftiger Haushalte, und zwar im Höchstausmaß der Differenz zwischen der Summe der im Haushalt gemäß Artikel 3 eingeschriebenen Einnahmen und der Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eingetragenen Ausgaben.