(1) Auf Landesebene wird die epidemiologische Beobachtung von der epidemiologischen Beobachtungsstelle wahrgenommen, die im Rahmen der Abteilung Gesundheitswesen des Landes tätig ist und das Ziel verfolgt, die epidemiologische und gesundheitliche Aufklärung zu fördern, zu koordinieren und entsprechende Informationen zu verbreiten; die Informationen orientieren sich an den Erfordernissen der Planung und der Kontrolle über die Aktivitäten im Bereich des Gesundheitswesens.
(2) Die epidemiologische Beobachtungsstelle des Landes:
(3)4)
(4) Für die Durchführung der Aufgaben laut Absatz 2 ist die Landesverwaltung befugt, Abkommen mit Universitäten oder spezialisierten Einrichtungen und mit Fachleuten, die nicht in der Landesverwaltung tätig sind, abzuschließen.
(5) Die Verarbeitung der persönlichen Gesundheitsdaten muß unter Einhaltung der hinsichtlich des Schutzes der Person und anderer Rechtssubjekte geltenden Bestimmungen erfolgen.