(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die Untersuchung durch das Ärztekollegium, lädt den Bediensteten vor und weist ihn auf die Möglichkeit hin, sich während der Untersuchung von einem Vertrauensarzt beistehen zu lassen. Das jeweilige Schulamt, in dessen Auftrag die Untersuchung erfolgt, wird von der Vorladung in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Kommission kann unter Umständen medizinische Beratungen oder diagnostische Untersuchungen anfordern oder weitere Informationen einholen, die für das verlangte Gutachten für notwendig oder nützlich erachtet werden.
(3) Die Untersuchung durch das Ärztekollegium muß innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag durchgeführt werden.
(4) Eine Kopie des Protokolls der Sitzung der Kommission wird dem jeweiligen Schulamt übermittelt, das seinerseits dafür sorgt, daß der Befund zur Kenntnis des betreffenden Bediensteten sowie der zuständigen Ämter gelangt, und das alle übrigen, in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden Handlungen erledigt.
(5) Der Bescheid der Kommission über die medizinischen Aspekte der Untersuchung ist endgültig.