In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 121)
Autonomie der Schulen

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 11. Juli 2000, Nr. 29.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Unter Beachtung der Grundsätze von Artikel 19 des Autonomiestatutes gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Grundschulsprengel, die Mittel- und Oberschulen sowie Kunstschulen staatlicher Art des Landes, die nachfolgend als Schulen bezeichnet werden.

(2) Die Schulen, die den staatlichen Schulen gleichgestellt sind, und die gesetzlich anerkannten Schulen passen innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Frist ihre Schulordnung im Einklang mit den eigenen Zielsetzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes an, und zwar hinsichtlich der Festlegung der Curricula, der didaktischen und organisatorischen Autonomie, der Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung, der Schulversuche und der Erneuerungsinitiativen.

(3) Die Ordnung der Landeskindergärten orientiert sich an den in diesem Gesetz definierten Grundsätzen der Autonomie der Schulen.

Art. 2 (Autonomie der Schulen)  delibera sentenza

(1) Den Schulen wird Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Sie besitzen im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen.

(2) Die autonomen Schulen sind verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung ihres Bildungsangebotes. Zu diesem Zweck arbeiten sie auch mit anderen Schulen und mit den lokalen Körperschaften zusammen. Dabei sollen sie die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Person mit den allgemeinen Zielen des Schulsystems in Einklang bringen.

(3) Die Autonomie der Schulen gewährleistet die Lehrfreiheit und die kulturelle Vielfalt und kommt wesentlich in der Planung und Durchführung von Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsmaßnahmen zum Ausdruck; diese haben die Persönlichkeitsentwicklung zum Ziel und berücksichtigen hierzu das jeweilige Umfeld, die Erwartungen der Familien sowie die Eigenart der Beteiligten; sie sind darauf ausgerichtet, deren Bildungserfolg nach den Leitlinien und allgemeinen Zielen des Bildungssystems zu garantieren und die Wirksamkeit des Lehrens und Lernens zu erhöhen.

(4) Die Rechtspersönlichkeit und die Autonomie werden den Schulen mit Dekret des Landeshauptmanns mit Wirkung vom 1. September 2000 zuerkannt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 28.01.2005 - Ricorso avverso la mancata promozione alla classe superiore - legittimazione passiva solo del rappresentante legale dell'istituto

Art. 3 (Schulgrößen)  delibera sentenza

(1) Die Schulen sollen optimale Größen erreichen, um die wirksame Umsetzung der Autonomie zu garantieren. Im Rahmen einer Planung, die darauf abzielt, das Recht auf Unterricht durch effiziente gebietsmäßige Verteilung des Bildungsangebotes zu fördern, soll die Schulgröße den Schulen längerfristige Stabilität sowie die Fähigkeit verleihen, sich mit der örtlichen Gemeinschaft auseinanderzusetzen und mit ihr zusammenzuarbeiten; sie soll die Schüler und Schülerinnen in eine Schulgemeinschaft mit vielseitigen Bildungsangeboten eingliedern, die geeignet sind, Lernfähigkeit und Sozialkompetenz der Schüler und Schülerinnen bestmöglich zu entfalten.

(2) Die Landesregierung legt nach Anhören des Landesschulrates die Schulgrößen fest, die für die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit und der Autonomie vorausgesetzt werden, sowie die notwendigen Ausnahmen, um zu garantieren, dass auch Schüler und Schülerinnen unter schwierigen geographischen Bedingungen oder in sprachlichen Sondersituationen vom Recht auf Bildung Gebrauch machen können. Die Landesregierung legt auch die Mindestgrößen der Schulstellen und Außensektionen der Schulen aller Schulstufen fest.2)

(3) Unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhören des Landesschulrates und der Bezirksgemeinschaften genehmigt und erneuert die Landesregierung in fünfjährigen Abständen den Verteilungsplan der Schulen, wobei sie die örtlichen Gegebenheiten und sozio-ökonomischen Bedingungen, die speziellen Lehrpläne, die bestehenden Schulstrukturen und vor allem die Bevölkerungsdichte jeder einzelnen Sprachgruppe mit ihren besonderen Merkmalen und sozio-kulturellen Bedürfnissen beachtet. Bei der Erstellung des Verteilungsplanes können auch schulübergreifende Einheiten errichtet werden, die je nach Notwendigkeit Kindergärten, Grundschulen, Mittelschulen und Oberschulen betreffen. Der Verteilungsplan für die ladinischen Schulen wird nach Anhören der Versammlung der Bürgermeister der ladinischen Ortschaften, anstelle der Bezirksgemeinschaften, genehmigt.

(4) 3)

massimeBeschluss Nr. 2673 vom 24.07.2006 - Kriterien für die Erstellung der Verteilungspläne der Schulen staatlicher Art im Sinne von Art. 3 des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000
massimeBeschluss Nr. 43 vom 13.01.2003 - Kriterien für die Bildung der Klassen und die Erstellung des Plansolls in der Berufsbildung
2)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 3 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.
3)
Art. 3 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 Buchstabe f) des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 4 (Schulprogramm)

(1) Jede Schule erstellt unter Einbeziehung aller Komponenten der Schulgemeinschaft ihr Schulprogramm, das als grundlegendes Dokument die kulturelle Identität und das Profil der Schule widerspiegelt. Das Programm umfasst die curriculare, außercurriculare, erzieherische und unterrichtsorganisatorische Planung, die von den einzelnen Schulen im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse beschlossen wird.

(2) Das Schulprogramm entspricht den nach Artikel 5 festgelegten Bildungszielen der verschiedenen Schularten und Fachrichtungen und berücksichtigt die Bedürfnisse des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes, auch im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse jeder einzelnen Sprachgruppe. Es umfasst und berücksichtigt die verschiedenen Unterrichtsverfahren und nutzt die dementsprechende Professionalität des Schulpersonals.

(3) Das Schulprogramm wird vom Lehrerkollegium nach den vom Schulrat erlassenen allgemeinen Richtlinien und nach Anhören der Vorschläge der Elternräte oder Elternversammlungen sowie in den Oberschulen auch jener der Schüler und Schülerinnen ausgearbeitet. Das Schulprogramm wird vom Schulrat genehmigt und verbindlich in Kraft gesetzt.

(4) Das Schulprogramm wird bekanntgemacht und den Schülern und Schülerinnen und Familien in der Form ausgehändigt, die jede Schule als die wirksamste erachtet.

Art. 5 (Festlegung der Curricula)

(1)4)

(2) Die Schulen legen in ihrem Schulprogramm das Pflichtcurriculum für die eigenen Schüler und Schülerinnen fest, indem sie die grundlegenden Pflichtfächer und Tätigkeiten mit frei gewählten Fächern und Tätigkeiten ergänzen. Bei der Erstellung des Curriculums nutzen die Schulen die verschiedenen Möglichkeiten der in Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Flexibilität. Für die Schulen der ladinischen Ortschaften bleibt auf jeden Fall die paritätische Verteilung der Fächer auf die Unterrichtssprachen Italienisch und Deutsch aufrecht.

(3) Das gemäß Absatz 2 erstellte Curriculum erlaubt der einzelnen Schule ihr Bildungsangebot nach Klassenzügen, Klassen und Schülergruppen zu differenzieren und so den Schülern und Schülerinnen und Familien Wahlmöglichkeiten anzubieten. Dafür sollen die beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals im funktionalen Plansoll der Schule optimal genutzt werden.

(4) Das Curriculum der jeweiligen Schule kann auch im Einvernehmen mit der Landesberufsschule definiert werden sowie die Teilnahme an Projekten vorsehen, die von der Europäischen Union sowie von Körperschaften im In- und Ausland angeboten und finanziert werden.

(5) Curriculare Neuerungen oder Änderungen am bereits eingeführten Curriculum müssen die Erwartungen der Schüler und Schülerinnen und Familien im Hinblick auf den Abschluss des gewählten Studienganges berücksichtigen.

4)
Art. 5 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 4 Buchstabe a) des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 6 (Didaktische Autonomie)  delibera sentenza

(1) Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der Erziehungsfreiheit der Familien und der allgemeinen Zielsetzungen des Schulsystems setzen die Schulen im Sinne von Artikel 5 die allgemeinen und die spezifischen Ziele in Lernwege um, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen auf Bildung und Erziehung gewährleisten. Sie erkennen und nutzen die Unterschiede, fördern die Fähigkeiten jedes Einzelnen, indem sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen.

(2) Die didaktische Autonomie betrifft die freie und planmäßige Auswahl von Unterrichtsverfahren, Medien, Organisationsformen, Unterrichtszeiten und jede weitere Initiative, die Ausdruck von Planungsfreiheit ist, einschließlich des Angebots von Wahlfächern und fakultativen Fächern.

(3) Die Unterrichtszeiten der einzelnen Fächer und Tätigkeiten werden so eingeteilt, dass sie der Eigenart des Studienganges wie auch dem Lernrhythmus und der Arbeitsweise der Schüler und Schülerinnen bestmöglich entsprechen. Zu diesem Zweck können die Schulen alle Flexibilitätsformen, die sie für zweckmäßig erachten, anwenden; unter anderem können sie

  1. das Jahresstundenkontingent der einzelnen Fächer und Tätigkeiten in Blöcke gliedern,
  2. die Dauer der Unterrichtseinheiten abweichend von den Unterrichtsstunden festlegen und im Rahmen des Pflichtcurriculums laut Artikel 5 über die Verwendung der restlichen Zeiten bestimmen,
  3. individuelle Lernwege anbieten, um dem allgemeinen Grundsatz der Integration der Schüler und Schülerinnen in die Klasse und in die Gruppe nachzukommen, vor allem auch in Bezug auf Schüler und Schülerinnen mit Behinderung,
  4. Lernangebote vorsehen, um besonders begabte Schüler und Schülerinnen zu fördern,
  5. Gruppen mit Schülern und Schülerinnen aus der gleichen Klasse oder aus verschiedenen Klassen, auch anderer Jahrgangsklassen bilden,
  6. Fächer zu Fächerbereichen und Fächerkombinationen zusammenlegen.

(4) In Ausübung der didaktischen Autonomie sorgen die Schulen außerdem für das Angebot von Nachhol- und Stützmaßnahmen wie auch für Vorbeugemaßnahmen gegen den frühzeitigen Schulabbruch.

(5) Die Schulen ergreifen auch zweckmäßige Initiativen, um die pädagogische, didaktische und organisatorische Kontinuität sowie die Schul- und Berufsberatung zu fördern und zu unterstützen.

(6) Das Lehrerkollegium legt im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Modalitäten und Kriterien der Schüler- und Schülerinnenbewertung fest.

(7) Die Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben und für das Aufholen von Rückständen der einzelnen Schüler und Schülerinnen werden vom Lehrerkollegium bestimmt, wobei auf die spezifischen Ziele laut Artikel 5 und auf die Notwendigkeit geachtet wird, Übertritte zwischen den verschiedenen Studiengängen zu erleichtern, die Integration von Bildungssystemen zu fördern sowie die Übergänge zwischen Schule, Berufsschule und Arbeitswelt zu unterstützen.

(8) Außerdem werden vom Lehrerkollegium Kriterien erstellt für die Anerkennung von Bildungsguthaben, die Tätigkeiten des erweiterten Bildungsangebotes oder von den Schülern und Schülerinnen frei durchgeführte, ordnungsgemäß überprüfte und belegte Aktivitäten betreffen.

massimeBeschluss Nr. 755 vom 16.03.2009 - Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen Betriebserkundungen und Praktika an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 21.12.2005 - Istruzione pubblica - organi collegiali degli istituti scolastici - criteri di valutazione delgi alunni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 28.01.2005 - Ricorso avverso la mancata promozione alla classe superiore - legittimazione passiva solo del rappresentante legale dell'istituto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 499 del 22.11.2004 - Rappresentanza legale del minore - raggiungimento della maggiore età in corso di giudizio - istruzione pubblica - giudizio di non ammissione agli esami finali - iniziative di integrazione e di sostegno
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 414 del 27.09.2004 - Organi collegiali degli istituti scolastici - collegio dei docenti - determinazione dei criteri generali di valutazione degli alunni - consigli di classe - giudizio di non promozione privo di motivazione

Art. 7 (Organisatorische Autonomie)  delibera sentenza

(1) Die organisatorische Autonomie soll Flexibilität und Vielfalt ermöglichen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Schulen zu sichern, die Ressourcen und Strukturen bestmöglich zu nutzen, neue Technologien einzuführen und das örtliche Umfeld in die Schule miteinzubeziehen.

(2) Die Schulen wenden, auch was den Einsatz der Lehrpersonen betrifft, jene Organisationsformen an, die unter Berücksichtigung der von den Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen den allgemeinen und spezifischen Zielen einer jeden Schulart oder Fachrichtung am besten entsprechen. In der einzelnen Schule können die Lehrpersonen in den verschiedenen Klassen auf Grund der im Schulprogramm vorgesehenen Unterrichtsverfahren und Organisationsformen auf unterschiedliche Art und Weise eingesetzt werden.

(3) Die Anpassungen des Schulkalenders werden vom Schulrat nach den Erfordernissen des Schulprogramms und unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen beschlossen.5)

(4) Der Stundenplan des gesamten Curriculums wie auch jener der einzelnen Fächer und Tätigkeiten wird flexibel, auch im Rahmen einer mehrwöchigen Planung, eingeteilt. Aufrecht bleiben die Jahresstundenkontingente der einzelnen obligatorischen Fächer und Tätigkeiten und die Verteilung der Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage, außer die Landesregierung ermächtigt die Verteilung der Unterrichtsstunden auf sechs Wochentage. 6)

(5) Jede Schule gibt sich mit Beschluss des Schulrates eine eigene interne Schulordnung und sieht darin auch die Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze vor.

massimeBeschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75 - Kindergarten- und Schulkalender (abgeändert mit Beschluss Nr. 210 vom 13.02.2012)
massimeBeschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009 - Richtlinien für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen in den Schulen staatlicher Art
5)
Art. 7 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
6)
Art. 7 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. Juli 2012, Nr. 13.

Art. 8 (Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche)  delibera sentenza

(1) Die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche wird im Rahmen der didaktischen und organisatorischen Autonomie ausgeübt und soll die Qualität des Bildungsangebotes durch die Unterstützung von Innovationen und Schulversuchen weiterentwickeln.

(2) Die Schulen üben für sich allein oder im Schulverbund die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche aus, indem sie die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes berücksichtigen; sie sind im Besonderen zuständig für:

  1. Untersuchungen im Bereich der Planung und Bewertung,
  2. die interne berufliche Fortbildung des Personals,
  3. die methodische und fachliche Innovation,
  4. die Vertiefung der mannigfachen Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Verwendung im Bildungsprozess,
  5. die pädagogische Dokumentation und deren Verbreitung innerhalb der Schule,
  6. den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Unterrichtsmaterialien.

(3) Zwecks Anerkennung der Studientitel genehmigt das Land im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium Erneuerungsvorhaben der einzelnen Schulen, die Änderungen an den gemäß Artikel 5 festgelegten Studienordnungen zum Gegenstand haben.

(4) Im Sinne der Zielsetzungen dieses Artikels fördern und verstärken die Schulen den Austausch von Unterlagen und Informationen, indem sie auf eigene Kosten mit anderen Schulen wie auch mit der Landesverwaltung und den Pädagogischen Instituten sowie mit dem "Centro europeo dell'educazione - Istituto nazionale per la valutazione del sistema dell'istruzione", dem "Istituto nazionale di documentazione per l'innovazione e la ricerca educativa", den Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen des In- und Auslandes zusammenarbeiten.

(5) Um die Schulentwicklung zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Direktions- und Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art einen einmaligen Beitrag oder eine einmalige Rückerstattung im Ausmaß von bis zu 40% der getätigten Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software zu gewähren, wobei das Höchstausmaß für diese wirtschaftliche Begünstigung jedenfalls 520 Euro nicht überschreiten darf. Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung dieser Beiträge und Rückerstattungen werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die Gesuche um Gewährung des Beitrages sind innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung der Kriterien durch die Landesregierung einzureichen.7)

massimeBeschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002 - Kriterien und Modalitäten einer einmaligen Rückerstattung für die Anschaffung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art, gemäß Artikel 8, Absatz 5 des Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12 in geltender Fassung
7)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 9 (Schulverbund)   delibera sentenza

(1) Durch Vertrag können sich Schulen zu einem Schulverbund zusammenschließen, um institutionelle Zielsetzungen auf Grund vereinbarter Projekte gemeinsam zu verwirklichen.

(2) Der Vertrag kann Unterrichtstätigkeiten, Untersuchungen, Schulentwicklung, Schulversuche, interne Fortbildung, Verwaltung, Organisation sowie die Beschaffung von Gütern und Diensten zum Gegenstand haben; er kann auch den zeitweiligen Austausch von Lehrpersonen zwischen den Schulen vorsehen. Die Modalitäten werden bei den Kollektivverhandlungen festgelegt.

(3) Der Vertrag wird vom Schulrat genehmigt. Falls er didaktische Tätigkeiten, Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche oder interne Fortbildung zum Inhalt hat, ist er auch vom Lehrerkollegium der betreffenden Schulen für den Teil gutzuheißen, der in die Kompetenz des Kollegiums fällt.

(4) Das funktionale Plansoll laut Artikel 15 der am Schulverbund beteiligten Schulen kann so festgelegt werden, dass es möglich ist, Personal, das nachweislich besondere Erfahrungen und Fähigkeiten besitzt, mit Organisations- und schulübergreifenden Koordinierungsaufgaben sowie mit der Führung von Werkstätten zu betrauen.

(5) Im Schulverbundsvertrag werden die Befugnisse des Organs, das für die Verwaltung der Ressourcen und die Erreichung der Projektziele verantwortlich ist, und die personellen und finanziellen Ressourcen, die von den einzelnen Schulen bereitgestellt werden, festgelegt.

(6) Die Schulen können, sowohl einzeln als auch im Schulverbund, Verträge mit Universitäten, mit Körperschaften, Unternehmen, Vereinigungen oder mit einzelnen Fachleuten, die einen Beitrag zur Umsetzung besonderer Ziele leisten können, abschließen.

(7) Die Schulen können außerdem Verträgen und Vereinbarungen zustimmen, um an Bildungsprojekten auf lokaler, staatlicher und internationaler Ebene teilzunehmen.

(8) Die Schulen können Konsortien bilden oder öffentlichen wie auch privaten Konsortien beitreten, um Bildungsaufgaben zu erfüllen, die dem eigenen Schulprogramm entsprechen.

massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – ergänzende Bestimmungen

Art. 10 (Erweiterung des Bildungsangebotes)  delibera sentenza

(1) Im Rahmen der organisatorischen und didaktischen Autonomie können die Schulen, entweder einzeln, im Schulverbund oder zu Konsortien zusammengeschlossen, ihr Bildungsangebot unter Beachtung des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen örtlichen Umfeldes erweitern. Diese zusätzlichen Bildungsangebote, die den Zielsetzungen der Schule entsprechen müssen, sind gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 an die eigenen Schüler und Schülerinnen, an Jugendliche im Schulalter und an Erwachsene gerichtet. Die Initiativen sehen auch die Nutzung der Einrichtungen und Technologien außerhalb der Unterrichtszeit, Beziehungen zur Arbeitswelt und die Teilnahme an Projekten des Landes, des Staates und der Europäischen Union wie auch öffentlicher Institutionen im In- und Ausland vor.

(2) Die Schulen können die Pflichtcurricula mit fakultativen Fächern und Tätigkeiten ergänzen, wobei sie den Erwartungen der Familien und in der Oberschule auch der Schüler und Schülerinnen entgegenkommen. Die Schulen planen diese Initiativen für ihre eigenen Schüler und Schülerinnen sowie für Jugendliche im Schulalter auch auf Grund von Abkommen mit den Gemeinden, mit anderen Körperschaften, mit Sozial- und Wirtschaftsverbänden, mit Vereinigungen oder mit Privaten.

(3) Die Initiativen für die Erwachsenen sind auf den Erwerb der Studientitel ausgerichtet, die den Fachrichtungen der jeweiligen Schule entsprechen. Genannte Initiativen können auf Grund spezieller Planung auch mit autodidaktischen Methoden und Mitteln und auf persönlich gestalteten Bildungswegen umgesetzt werden. Für die Zulassung zu den Kursen und die Abschlussbewertung dürfen auch in der Arbeitswelt erworbene, ordnungsgemäß dokumentierte Bildungsguthaben, an Landesberufsschulen erworbene Qualifikationen und bestätigte Erfahrungen der Selbstbildung geltend gemacht werden. Das Lehrerkollegium bewertet diese Guthaben für die persönliche Gestaltung des Lernweges, der auch abgeändert oder verkürzt werden kann.

(4) Die Initiativen, die nicht auf die Erlangung der Titel laut Absatz 3 abzielen, müssen den Fachrichtungen der jeweiligen Schule entsprechen und sind gemäß dem Subsidiaritätsprinzip mit den Vorhaben, die von den Weiterbildungsagenturen im Sinne des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, geplant werden, abzustimmen.

(5) Die Schulen können den Eltern der Schüler und Schülerinnen gezielte Informations- und Fortbildungsveranstaltungen anbieten.

massimeBeschluss Nr. 2326 vom 09.07.2007 - Zusammenarbeit zwischen dem Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und den Grund- und Mittelschulen in deutscher und ladinischer Sprache
massimeBeschluss Nr. 2398 vom 14.07.2003 - Errichtung und Durchführung der Mittelschulkurse für Erwachsene

Art. 11 (Verwaltungsautonomie)  delibera sentenza

(1) Die Schulen sorgen für alle Maßnahmen, welche die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen betreffen; sie regeln unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die Einschreibungen, den Schulbesuch, die Bestätigungen, die Bewertungen, die Disziplinarmaßnahmen nach den Bestimmungen der Schülercharta. Außerdem regeln sie die Anerkennung der im In- oder Ausland absolvierten Studien zum Zweck ihrer Fortsetzung, die Bewertung der Schul- und Bildungsguthaben sowie der Bildungsrückstände, die Teilnahme an Projekten im In- und Ausland.

(2) Den Schulen werden die Befugnisse in Bezug auf die Verwaltung der Haushaltsmittel und des Vermögens, der Strukturen und Einrichtungen zuerkannt. Mit Durchführungsverordnung werden die Modalitäten und die buchhalterischen Aufgaben festgelegt, welche die Durchführung von Aufträgen und Ankäufen wie auch die Abwicklung des Ökonomatsdienstes regeln.

(3) Mit Wirkung vom 1. September 2000 werden den Schulen alle Befugnisse im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes des Lehrpersonals übertragen; ausgenommen sind:

  1. die Erstellung von Ranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals,8)
  2. die Aufnahme des Lehrpersonals mit unbefristetem Dienstverhältnis,
  3. die schulexterne Mobilität und Verwendung des an den Schulen überzähligen Lehrpersonals,
  4. die Genehmigung der Verwendungen und Freistellungen, für welche ein Landeskontingent vorgesehen ist; Abordnungen, Verwendungen und Versetzungen außerhalb des Stellenplans,
  5. die Auszahlung der Bezüge an die Lehrpersonen, Direktoren und Direktorinnen,
  6. die Fürsorge- und Ruhestandsbehandlung der Lehrpersonen, Direktoren und Direktorinnen,
  7. Anerkennung von Diensten und Laufbahnentwicklung.

(4) Die einschlägigen Bestimmungen im Bereich des Disziplinarrechtes des Lehrpersonals bleiben aufrecht.

(5) Die von den Schulen getroffenen Maßnahmen werden fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung an der Anschlagtafel der Schule definitiv, außer jene, die Disziplinarmaßnahmen für das Personal und die Schüler und Schülerinnen betreffen. Jeder, der davon betroffen ist, kann innerhalb dieser Frist Einspruch bei dem Organ einlegen, das die Maßnahme erlassen hat. Der Einspruch muss innerhalb dreißig Tagen entschieden werden. Nach Ablauf der Frist ist die getroffene Maßnahme definitiv. Die Maßnahmen werden außerdem nach Entscheidung über den Einspruch definitiv.

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 2 settembre 2009, n. 303 - Istruzione pubblica - personale insegnante - corso concorso - preselezione - illegittima esclusione dalla graduatoria - domanda di risarcimento danni - per perdita di chance - mancanza di prova - liquidazione equitativa del danno - possibilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 28.01.2005 - Ricorso avverso la mancata promozione alla classe superiore - legittimazione passiva solo del rappresentante legale dell'istituto
8)
Art. 11 Absatz 3 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 12 (Finanzielle Autonomie)  delibera sentenza

(1) Die Einnahmen der Schulen umfassen, soweit sie ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen zustehen, folgendes:

  1. die Zuweisungen des Landes,
  2. die Zuweisungen der Gemeinden,
  3. die von der Landesregierung festgelegten Schulgebühren und die Beiträge der Schüler und Schülerinnen,
  4. die Beiträge von anderen Körperschaften und Institutionen, von Unternehmen oder Privaten,
  5. die Einnahmen aus den von den Schulen abgeschlossenen Verträgen oder aus Veräußerungen von verfügbaren Gütern,
  6. Schenkungen, Erbschaften und Legate, Zuwendungen und Spenden,
  7. alle weiteren Einnahmen jeglicher Art.

(2) Bei den Zuweisungen des Landes für die Finanzierung des Schulbetriebes sind ordentliche und ausserordentliche Zuweisungen zu unterscheiden. Die Zuweisungen erfolgen nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien.

(3) Die Landesregierung legt die ordentlichen Zuweisungen nach objektiven Parametern zur Ermittlung des Bedarfs fest und berücksichtigt dabei die Größe und Komplexität der einzelnen Schule.

(4) Die ausserordentlichen Zuweisungen sollen unvorhersehbare Ausgaben decken oder der Umsetzung von besonderen Projekten dienen.

(5) Gemäß ihren Zuständigkeiten sichern das Land und die Gemeinden den Schulen eine Grundausstattung zu, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu garantieren.

(6) Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden ohne andere Zweckbindung zugeteilt als jene der vorrangigen Verwendung für die Abwicklung der Unterrichts-, Bildungs- und Beratungstätigkeiten, die jeder Schulart und jeder Fachrichtung eigen sind.

(7) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung wird von einem oder mehreren Kollegien ausgeübt, die vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt werden. Die Kollegien bestehen aus qualifizierten Landesbediensteten der Verwaltung und Buchhaltung oder aus externen eigens dazu beauftragten Experten. Kriterien und Arbeitsweise werden mit der Durchführungsverordnung nach Absatz 8 festgelegt.

(8) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen über die Finanzgebarung und die Buchhaltung der Schulen, für die Erstellung der Abschlussrechnung und der buchhalterischen Maßnahmen sowie für die Regelung des Kassendienstes, die Führung der Inventare und die Überprüfung der Finanzgebarung festgelegt.

(9) Im Sinne der Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der finanziellen Mittel kann die Landesverwaltung einzelne Ausgaben für den Schulbetrieb selbst übernehmen. Die Landesregierung legt die Arten dieser Ausgaben fest. Zudem sorgt das Land für die ausserordentliche Instandhaltung der Oberschulen.

massimeBeschluss Nr. 324 vom 06.02.2006 - Schulgebühren für die Oberschulen Südtirols

Art. 12/bis (Übernahme von Diensten der Schulen)

(1) Die für den Schulbetrieb erforderlichen Dienste, inbegriffen die Einrichtung, die Führungskosten und die Lehrmittel, wofür bisher die Gemeinden zuständig waren, können aufgrund eines entsprechenden Abkommens mit der Vertretung der Gemeinden laut den Landesbestimmungen über die Finanzen der Gebietskörperschaften zur Gänze oder teilweise vom Land übernommen werden.

(2) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Abkommen werden die Bedingungen und die Modalitäten für den Übergang des Personals und der entsprechenden Dienste sowie die Auswirkungen auf die Gemeindenfinanzierung bestimmt.

(3) Der Übergang des Personals der Gemeinden an das Land erfolgt unter Berücksichtigung der im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehenen Regelung über die Mobilität zwischen den Körperschaften. Die Landesregierung ist ermächtigt, das Personalkontingent des Landespersonals um die entsprechenden Einheiten zu erhöhen.

(4) Die mit dem Übergang des Personals der Gemeinden und der anderen oben genannten Dienste verbundene Mehrausgabe zu Lasten des Landes wird durch die Minderausgabe für Zuwendungen zu Lasten der Finanzen der Gebietskörperschaften im Sinne von Absatz 1 abgedeckt. Die ausgleichenden Änderungen zwischen Haushaltsgrundeinheiten, welche die Finanzen der Gebietskörperschaften und die Dienste laut Absatz 1 betreffen, sowie die damit verbundenen Änderungen des Gebarungsplanes erfolgen mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt.9)

9)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 13 (Rang und Befugnisse des Schuldirektors und der Schuldirektorin)  delibera sentenza

(1) Gleichzeitig mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit und der Autonomie seitens der einzelnen Schulen werden die betreffenden Schuldirektoren und Schuldirektorinnen, die nach den einschlägigen Bestimmungen den vorgesehenen Weiterbildungskurs besucht haben, als Führungskräfte eingestuft. Der Rang einer Führungskraft wird auf jeden Fall mit Wirkung 1. September 2000 zuerkannt, auch für den Fall, dass die Schulen in Anwendung des ersten Schulverteilungsplanes die Rechtspersönlichkeit erst nach dem Datum laut Artikel 2 Absatz 4 erhalten.10)

(2) Der Direktor oder die Direktorin sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er/sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor oder die Direktorin ist der/die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.

(3) Der Direktor oder die Direktorin ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er/sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.

(4) Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor oder die Direktorin autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor oder die Direktorin dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.

(5) Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor oder die Schuldirektorin den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.

(6) Der Direktor oder die Direktorin organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er/sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.

(7) Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin übernimmt die Verwaltungs- und Buchhaltungsbefugnisse des Vollzugsausschusses laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, unbeschadet der speziellen Befugnisse, die dem verantwortlichen Schulsekretär oder der verantwortlichen Schulsekretärin in diesem Sachbereich zustehen.

(8) Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin ist zuständig, die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für ausserschulische Zwecke zu genehmigen. Wird die Benützung der Gebäude und Schulanlagen für ausserschulische Tätigkeiten abgelehnt, ist für die Liegenschaften im Eigentum des Landes eine Beschwerde an den Landesrat für Vermögen und für die übrigen Liegenschaften beim Eigentümer zugelassen, der definitiv darüber entscheidet. Für die Gebäude in Landesbesitz trifft der Landesrat für Vermögen die definitive Entscheidung nach Rücksprache mit den zuständigen Landesräten oder Landesrätinnen.

(9) Mit dem Amt eines Schuldirektors/einer Schuldirektorin sind die Ämter eines Bürgermeisters/einer Bürgermeisterin einer Gemeinde, eines Assessors/einer Assessorin einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern, eines Präsidenten/einer Präsidentin einer Bezirksgemeinschaft, eines gemeindeeigenen Betriebes oder einer Sanitätseinheit unvereinbar. Der Schuldirektor/die Schuldirektorin, der/die eines der genannten Ämter ausübt, wird für die gesamte Zeit seiner/ihrer Beauftragung in unbezahlten Wartestand versetzt.11)

(10) In Erstanwendung dieses Gesetzes findet gegenüber den Schuldirektoren/Schuldirektorinnen, die am 1. September 2000 bereits ein politisches Mandat ausüben, das mit dem Führungsauftrag im Sinne des Absatzes 9 unvereinbar ist, dieser Absatz für die Dauer des Mandats keine Anwendung.11)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 28.01.2005 - Ricorso avverso la mancata promozione alla classe superiore - legittimazione passiva solo del rappresentante legale dell'istituto
10)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 37 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
11)
Die Absätze 9 und 10 wurden angefügt durch Art. 38 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 14 (Koordinierung der Befugnisse)

(1) Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

(2) Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane übt der Schuldirektor oder die Schuldirektorin die Befugnisse gemäß Artikel 13 aus.

(3) Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.

(4) Im Rahmen der einheitlichen Führung, die dem Schuldirektor oder der Schuldirektorin zusteht, koordiniert der verantwortliche Sekretär oder die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.

(5) Die Berufsbilder des nicht unterrichtenden Personals und die entsprechenden Qualifikationen werden neu definiert, um sie den Erfordernissen der autonomen Schulen anzupassen. Die Schulen wirken durch selbständige Initiativen an der gezielten fachlichen und beruflichen Fortbildung des Personals mit.

(6) Das Schulpersonal, die Eltern, die Studenten und Studentinnen beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.

Art. 15 (Plansoll)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt in dreijährigen Abständen nach Anhören der Gewerkschaften das gesamte Plansoll der Landesstellenpläne des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals sowie des Verwaltungs- und des Betreuungspersonals fest.

(2) Das gesamte Plansoll des Lehrpersonals umfasst auch Stellen, die für die Integration der Schüler und Schülerinnen mit Behinderung, für zusätzliche und ergänzende Tätigkeiten, auch in Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d), für die Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsprozesse, für die Umsetzung von Innovationen und Schulversuchen, für vorbeugende und nachholende Maßnahmen gegen den vorzeitigen Schulabbruch zu verwenden sind.

(3) Im Rahmen des gesamten Landesplansolls laut Absatz 1 legen die zuständigen Schulamtsleiter das funktionale Plansoll der einzelnen Schulen nach den Bestimmungen fest, die mit Beschluss der Landesregierung erlassen werden.

massimeBeschluss Nr. 1317 vom 26.04.2005 - Verwendung von Direktions-, Lehr- und Kindergartenpersonal an der Freien Universität Bozen

Art. 15/bis (Stellenpläne der Schulen)

(1) Die Landesregierung bestimmt im Rahmen der gesamten Stellenpläne, die gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegt sind, die Stellenpläne des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals und die Kriterien für die Zuweisung an die Schulen. Dabei beachtet sie auch die Kriterien, die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegt sind.

(2) Für die Unterstützung und die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung wird ein Stellenplan für Integrationslehrpersonen im Ausmaß von einer Stelle pro 100 Schülerinnen und Schüler gewährt. Die Landesregierung legt die Bedingungen und Grenzen für die zeitlich befristete Aufnahme von Lehrpersonen für Integrationsunterricht fest, die abweichend vom Verhältnis zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern laut diesem Absatz angestellt werden können, falls sich während des Schuljahres die Notwendigkeit ergibt, Schülerinnen und Schüler mit besonderen erzieherischen Bedürfnissen zu unterstützen.

(3) Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung von ausgebildeten Lehrpersonen fest, um die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund in das Bildungssystem zu erleichtern und das Erlernen der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprache zu fördern, wobei vor allem die Notwendigkeit der Alphabetisierung berücksichtigt wird.

(4) Die Landesregierung legt die Modalitäten für die Errichtung von vertikalen Lehrstühlen in den Schulsprengeln für den Unterricht in den Grund- und Mittelschulen der Fächer Bewegung und Sport, Englisch, Religion, Italienisch bzw. Deutsch als Zweitsprache sowie, in den entsprechenden Ortschaften, des Faches Ladinisch fest.

(5) Das Lehrpersonal, das für den Unterricht dauerhaft ungeeignet erklärt wurde, wird in Verwaltungsaufgaben im Rahmen der entsprechenden Schulverwaltung eingesetzt. Die Verwendung erfolgt auf Stellen des Verwaltungsstellenplans des Landes, die nicht für die Aufnahme von Verwaltungspersonal verfügbar sind.

(6) Zusätzlich zum zugewiesenen Personal können die Schulen des Landes Geldmittel aus dem eigenen Haushalt verwenden, um für einen bestimmten Zeitraum Werkverträge mit Fachleuten für nicht verpflichtende Fächer und Tätigkeiten abzuschließen. Dadurch sollen neue Fächer oder innovative Unterrichtsmethoden eingeführt oder erprobt, das Bildungsangebot erweitert oder ausgebaut oder besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, die mit besonderen Schwierigkeiten und mit der Eingliederung von Schülerinnen und Schülern aus kürzlich eingewanderten Familien zusammenhängen. Die Bestimmungen laut Artikel 17/ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.12)

12)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 16 (Evaluationssystem) 13)

13)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 17 (Landesbeirat für die Evaluation der Qualität des Schulsystems) 14)

14)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 18 (Diplome und Zeugnisse)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung genehmigt die Muster der Diplome für die Mittel- und Oberschulen sowie der Zeugnisse für die Oberschulen.15)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 328 del 03.11.2010 - Attestati e diplomi delle scuole altoatesine - emblema della Repubblica italiana
15)
Art. 18 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 19 16)

16)
Art. 19 wurde aufgehoben durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 20 (Erneuerung der Studienordnungen)

(1) Die Landesregierung kann Vorhaben unterstützen, die auf die Erneuerung der Studienordnungen, deren Gliederung und Dauer abzielen.

(2) Für die Vorhaben laut Absatz 1 wird das Einvernehmen des Unterrichtsministeriums eingeholt.

(3) Den von den Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Vorhaben laut Absatz 1 absolvierten Studien wird volle Gültigkeit zuerkannt, und zwar nach den Kriterien, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt werden.

Art. 20/bis (Gleichgestellte Kindergärten und Schulen)  delibera sentenza

(1) Zur Verwirklichung des Bildungsangebotes des Schul- und Berufsbildungssystems des Landes tragen auch die privaten Kindergärten und Schulen bei, die mit Maßnahme des zuständigen Schulamtsleiters gleichgestellt werden.

(2) Die Gleichstellung kann jenen privaten Kindergärten und Schulen gewährt werden, die der allgemeinen Schulordnung des Landes entsprechen, der Bildungsnachfrage der Familien gerecht werden und die Qualitätsmerkmale laut Absatz 3 aufweisen. Die gleichgestellten Kindergärten und Schulen erbringen eine öffentliche Dienstleistung. Sie nehmen alle Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler einschließlich der Kinder und Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung oder Benachteiligung auf, für die ein Antrag auf Einschreibung gestellt wird; Bedingung ist, dass das Bildungsprogramm des gleichgestellten Kindergartens oder der gleichgestellten Schule akzeptiert wird. Das zuständige Schulamt überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung vorhanden sind bzw. weiter bestehen.

(3) Die Gleichstellung wird den privaten Kindergärten und Schulen gewährt, die folgende Voraussetzungen aufweisen:

  1. ein Bildungsprogramm, das den Grundsätzen der Verfassung und des Autonomiestatuts Rechnung trägt,
  2. ein Schulprogramm, das den geltenden Bestimmungen entspricht,
  3. eine Bestätigung über die Trägerschaft des privaten Kindergartens oder der privaten Schule,
  4. die Öffentlichkeit des Haushalts,
  5. die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und didaktischen Mitteln, die den geltenden Bestimmungen entsprechen,
  6. die Errichtung von Kollegialorganen, die eine demokratische Beteiligung sicherstellen,
  7. die Einschreibung aller Schülerinnen und Schüler, deren Eltern darum ansuchen, vorausgesetzt, dass sie im Besitz eines gültigen Zeugnisses für die Einschreibung in die Klasse sind, die sie besuchen möchten,
  8. die Anwendung der Bestimmungen für die Begleitung der Kinder und der Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung oder Benachteiligung,
  9. die organische Errichtung von vollständigen Klassenzügen; die Gleichstellung darf nicht für einzelne Klassen gewährt werden, es sei denn, dass neue vollständige Klassenzüge mit Beginn in der ersten Klasse graduell errichtet werden,
  10. Lehrpersonal bzw. pädagogische Mitarbeiter und pädagogische Mitarbeiterinnen, die gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen im Besitz der vorgeschriebenen Studientitel und Befähigungen sind.

(4) Die gleichgestellten Kindergärten und Schulen unterliegen der Evaluation der Prozesse und Ergebnisse durch das Evaluationssystem des Landes gemäß den von der geltenden Schulordnung festgelegten Standards.

(5) Private Kindergärten und Schulen, die nicht die Voraussetzungen für die Gleichstellung laut diesem Artikel erfüllen, können aufgrund von Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden, anerkannt und gefördert werden, sofern sie die Grundsätze der geltenden Schulordnung des Landes beachten.17)

massimeBeschluss Nr. 4722 vom 15.12.2008 - Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen an Privatschulen, welche gemäß Beschluss der Landesregierung vom 17.11.2008, Nr. 4251 im Sinne des Artikels 20 bis des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000 anerkannt werden (abgeändert mit Beschluss Nr. 1570 vom 27.09.2010)
massimeBeschluss Nr. 4251 vom 17.11.2008 - Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Privatschulen
17)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 20/ter (Jahresplan für den Schulsport)

(1)  Jeweils bis Ende November erstellen die für den Schulsport zuständigen Landesabteilungen unter Beachtung der mehrjährigen Entwicklungspläne den Plan für den Schulsport für das darauf folgende Jahr; dies muss im Rahmen der verfügbaren Bereitstellungen im Haushaltsvoranschlag für das darauf folgende Haushaltsjahr und unter Beachtung der Bereitstellungen des Mehrjahreshaushalts geschehen. Der Plan wird von der Landesregierung genehmigt.18)

18)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 21 (Schlussbestimmungen)

(1) Alle Ermächtigungen und Genehmigungen, welche die Tätigkeiten betreffen, für welche die Schulen zuständig sind, sind abgeschafft.

Art. 22 19)

19)
Art. 22 wurde abgeändert durch Art. 17 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 22 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, und schließlich aufgehoben durch Art. 26 Absatz 2 Buchstabe f) des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 23 (Aufhebung und Änderung von gesetzlichen Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 5, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22,
  2. das Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 13,
  3. Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 13,
  4. Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 6, Artikel 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1993, Nr. 25;
  5. Artikel 15 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10, Artikel 16 und Artikel 24/bis des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20,
  6. Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1982, Nr. 2,
  7. das Landesgesetz vom 6. Dezember 1976, Nr. 49,
  8. Artikel 75 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8,
  9. die ersten zwei Sätze von Absatz 2 sowie die Absätze 4 und 5 von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37,20)
  10. Artikel 21/sexies Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20.

(2) Folgende Bestimmungen sind geändert:

  1. in Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1993, Nr. 25werden die Wörter "und um pädagogische und didaktische Projekte in der Schule durchführen zu können" gestrichen;
  2. in Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7werden die Wörter "und an den Schulen" gestrichen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

20)
Buchstabe i) wurde im ital. Text geändert durch Art. 16 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
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