In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 4722 vom 15.12.2008
Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen an Privatschulen, welche gemäß Beschluss der Landesregierung vom 17.11.2008, Nr. 4251 im Sinne des Artikels 20 bis des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000 anerkannt werden (abgeändert mit Beschluss Nr. 1570 vom 27.09.2010)

Anlage

Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen an Privatschulen, welche gemäß Beschluss der Landesregierung vom 17.11.2008, Nr. 4251 im Sinne des Artikels 20 bis des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000 anerkannt werden.

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Der vorliegende Beschluss, der in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 17, vom 22. Oktober 1993, in geltender Fassung, erlassen wird, regelt die Kriterien für die Zuteilung und die Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der anerkannten Privatschulen  gemäß Landesgesetz vom 29.6.2000, Nr 12.
 

Artikel 2

Anspruchsberechtigte

Die Beiträge gemäß vorliegendem Beschluss können jenen Rechtsträgern von anerkannten Privatschulen (Pflicht- und Oberschulen, Schulsprengel und schulstufenübergreifende Schulen), welche die von der Landesregierung mit Beschluss vom 17.11.2008, Nr. 4251 festgelegten Kriterien beachten, gewährt werden. Die Mindestanzahl von 20 Schülern je Schulstufe und Fachrichtung darf nicht unterschritten werden.
 

KAPITEL II

GRUNDPRINZIPIEN

Artikel 3

Einreichung der Beitragsgesuche

Die Beiträge beziehen sich auf die von den antragstellenden Körperschaften geplanten Schul- und Lehrtätigkeiten für das Schuljahr, welches im Bezugsfinanzjahr beginnt.
Sie werden auf der Grundlage eines Gesuchs gewährt, das alljährlich innerhalb 31. Jänner bei der zuständigen Abteilung einzureichen ist.
Wird das Gesuch auf dem Postwege übermittelt, gilt das Datum des Versandstempels.
Das Ansuchen muss auf dem vom zuständigen Amt festgelegten Vordruck abgefasst und mit Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Abschlussbilanz des vorhergehenden Jahres sowie Bericht versehen werden.
Die Beiträge beziehen sich auf die von den antragstellenden Körperschaften geplanten Schul- und Lehrtätigkeiten für das Bezugsschuljahr.
Sie werden auf der Grundlage eines Gesuchs gewährt, das alljährlich innerhalb 31. Mai bei der zuständigen Abteilung einzureichen ist.
Wird das Gesuch auf dem Postwege übermittelt, gilt das Datum des Versandstempels.
 

Artikel 4

Eigenfinanzierung

Die ansuchenden Körperschaften müssen sich an den veranschlagten Ausgaben auch mit anderen Mitteln als dem Landesbeitrag beteiligen. Der Betrag der Eigenfinanzierung sowie die entsprechende Herkunft müssen deutlich im Gesuch angegeben werden.
 

KAPITEL III

FÜHRUNGSAUSGABEN

Artikel 5

Zugelassene Ausgaben

Für den Kostenvoranschlag für die Führung der Schule werden die direkten Ausgaben für die Abhaltung der Schul- und Lehrtätigkeiten in Betracht gezogen.
Die im Kostenvoranschlag angeführten Ausgaben dürfen sich nur auf folgende Ausgaben beziehen:

usgaben für die Gehälter der Direktoren und des Lehrpersonals des entsprechenden Landeskollektivvertrages. Die Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen zur Lehrstuhlbildung und des wöchentlichen Unterrichtstundenplanes von 22 Wochenstunden bei den Grundschulen laut Artikel 5 und von 20 Wochenstunden bei den Sekundarschulen laut Artikel 6 desselben Landesvertrages.

Ausgaben für die Gehälter des Verwaltungs- und Reinigungspersonals des entsprechenden Landeskollektivvertrages.

Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, einschließlich des Mietzinses, der Heizung, des Wassers und des elektrischen Stroms.

Ausgaben für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb.

Spesen für geringfügige Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen und 10 % der Kosten für Investitionen, die nicht durch Landesbeiträge begünstigt werden.

Der Finanzierungsplan beinhaltet die oben angeführten Ausgaben sowie die Eigenfinanzierung. Aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich das Defizit.
 

Artikel 6

Berechnung des Beitrags

Der Beitrag wird wie folgt berechnet:

1.500 Euro je Schüler der Unterstufe (Grund- und Mittelschule);

1.700 Euro je Schüler Oberschule mit  allgemein bildenden Fachrichtung;

2.000 Euro je Schüler der Oberschulen mit technischer oder berufsbildender Fachrichtung.

Der/die zuständige Landesrat/Landesrätin ist ermächtigt, die angeführten Beträge je nach Verfügbarkeit des entsprechenden Haushaltes anzupassen;
Die Landesregierung kann in folgenden Fällen eine Erhöhung bis zu 50% des berechneten Beitrags gewähren.

Qualitätsattribute der Schultyps (geprüfte Standards), Prüfung durch nationale oder internationale Organisationen, Siegel:

bei Verpflichtung innerhalb von drei Jahren die Voraussetzungen für die Gleichstellung umzusetzen.

Den anerkannten Schulen können weiters außerordentliche Beiträge für besondere nicht vorgesehene Initiativen, die dem entsprechend beschrieben und begründet werden, gewährt werden. Der entsprechende Beitrag kann 50 Prozent der Ausgaben nicht überschreiten.
Auf alle Fälle darf der gewährte Beitrag niemals das im Beitragsgesuch angegebene Defizit übersteigen.
 

KAPITEL IV

VORSCHÜSSE

Artikel 7

Gewährung von Vorschüssen

1. Die Rechtsträger von anerkannten Schulen können um die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß bis zu 80 % des für das laufende Jahr genehmigten Beitrages ansuchen. Dieser Vorschuss kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn ansonsten die regelmäßige Abwicklung der Tätigkeit aus Mangel an Geldmitteln nicht gewährleistet werden kann, bzw. wenn der Gesuchsteller sonst kostspielige Kredite aufnehmen müsste. Um diesen Vorschuss kann gleichzeitig mit dem Beitragsansuchen angesucht werden.
 

Artikel 8

Abrechnung der Vorschüsse

1. Gesuchsteller, welche einen Vorschuss im Sinne des Artikels 7 erhalten haben, müssen denselben innerhalb 31. August des darauf folgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Belege abrechnen. Aus dokumentierten Gründen kann auf Ansuchen des Gesuchstellers die oben genannte Frist um höchstens ein Jahr aufgeschoben werden. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt. Erst nachdem sämtliche Vorschüsse abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.

3. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeit verwendet bzw. nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Schatzamt des Landes, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Datum der Gutschriftanweisung des gewährten Vorschusses anfallen, zurückzuzahlen.

 

KAPITEL V

ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG DES BEITRAGES

Artikel 9

Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

 

Die Auszahlung des Beitrages erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der ordnungsgemäßen Rechnungslegung.

Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage aus:

1. einer Liste in zweifacher Ausfertigung der Ausgabenbelege;

2. den originalen Ausgabenbelegen in Höhe der anerkannten Kosten;

3. anstelle der unter Punkt 2) genannten Bestimmungen kann die begünstigte Körperschaft die Vorlage der originalen Ausgabenbelege auf den ihr zugewiesenen Beitrag beschränken, wobei sie aber verpflichtet ist zu erklären, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben worden und die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind;

4. eine Ablichtung der vorgelegten Ausgabenbelege, falls die begünstigte Körperschaft die Rückgabe der Originalbelege anfordert.

 

Artikel 10

Ausgabenbelege

Die Ausgabenbelege müssen:

gesetzeskonform sein;

auf den Namen der begünstigten Körperschaft ausgestellt sein;

quittiert sein;

den Stempel der begünstigten Körperschaft und die Unterschrift des Präsidenten zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit tragen;

sich auf die zum Beitrag zugelassenen Ausgaben beziehen;

sich auf das Schuljahr beziehen, in welchem der Beitrag gewährt worden ist.

Sollten die Ausgabenbelege die Beitragshöhe nicht erreichen, so wird ein im Verhältnis zum ursprünglich genehmigten Betrag verringerter Betrag ausgezahlt. Die Verringerung wird vom Direktor des Amtes für Schulfinanzierung verfügt.

 

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNG VON STICHPROBEN BEI DEN ABRECHNUNGEN DER BEITRÄGE

Artikel 11

Kontrolle

1. Gemäß Art. 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das für die Auszahlung der Beiträge zuständige Amt Stichprobenkontrollen bei 6 % der genehmigten Ansuchen durch. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt.

2. Falls die vorgesehenen 6 Prozent nicht eine volle Einheit erreichen sollte, wird die Kontrolle wenigstens bei einer anerkannten Schule durchgeführt.

3. Die Beiträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, werden mittels Auslosung bestimmt, wobei die Kontrolle in Bezug auf das entsprechende Jahr innerhalb 31. Dezember des darauf folgenden Jahres durchgeführt wird.

4. Die Auslosung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, der die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, besteht.

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

6. die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

7. ob die Schul- und Lehrtätigkeiten, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

8. das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation, zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuchsteller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;

9. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.

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