(1) Für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes gelten zwei Ehegatten dann als gerichtlich getrennt, wenn zumindest einer von ihnen den Antrag auf Trennung bei Gericht eingebracht hat. Wenn die gerichtliche Trennung nicht innerhalb von vier Jahren ab Einreichung des Antrages ausgesprochen wird, wird die eventuell gewährte Wohnbauförderung widerrufen. Auf begründeten Antrag kann die genannte Frist verlängert werden.
(2) Für Personen, die infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe das Eigentum, Miteigentum, lebenslängliche Fruchtgenuss- oder Wohnrecht an der Wohnung an den/die Ehegatten/in übertragen, kommen die Ausschlussgründe laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht zur Anwendung.
(3) Für Personen, die infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe oder einer anderen gerichtlichen Verfügung im Bereich des Familienrechtes, die nicht wegen Gewaltanwendung erlassen wurde, die Verfügbarkeit über die Wohnung verlieren, kommen die Ausschlussgründe laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) für die Rechtswirkungen des Wohngeldes und der Zuweisung von Mietwohnungen des sozialen Wohnbaues nicht zur Anwendung.
(4) Für Personen, die durch Zwangsversteigerung das Eigentum an der Wohnung verlieren, kommen die Ausschlussgründe laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) für die Rechtswirkungen des Wohngeldes und der Zuweisung von Mietwohnungen des sozialen Wohnbaues nicht zur Anwendung.52)