(1) Für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes zählen bei der Berechnung der Zahl der Familienmitglieder der Gesuchsteller, der Ehegatte oder die mit dem Gesuchsteller in eheähnlicher Beziehung lebende Person und, soweit zusammenlebend, die minderjährigen Nachkommen in gerader Linie, sowie jene zwischen 18 und 25 Jahren, die Schüler oder Studenten und steuermäßig zu Lasten sind; zur Anzahl der Familienmitglieder zählen auch die Eltern und die Schwiegereltern, die mit dem Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches seit mindestens einem Jahr zusammenleben. Den minderjährigen Kindern sind die Kinder mit Behinderung im Sinne des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, gleichgestellt.
(2) Als Kinder gelten auch die gerichtlich anvertrauten Minderjährigen.47)