Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann das Land eigene Kurse durchführen.
(2) Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden die Kurse gemäß Absatz 1 errichtet, das Kursprogramm genehmigt und die Teilnahmegebühr für den Kurs festgelegt.
(3) Die Ausgaben für die Durchführung der Vorbereitungskurse können in Eigenregie im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25 erfolgen.
(4) Vorbereitungskurse auf die Prüfung können auch von Dritten, privaten Vereinigungen oder öffentlichen Körperschaften, durchgeführt werden. In diesem Falle kann das Land Beiträge im Ausmaß von höchstens neunzig Prozent der zugelassenen Kosten gewähren, unter der Bedingung, daß sich die Kursprogramme nach den Programmen der vom Lande organisierten Kurse richten und daß die Einschreibegebühr zu Lasten der Kursteilnehmer nicht unter jener liegt, die für die Kurse des Landes festgelegt ist.
(5) Die Beiträge gemäß Absatz 4 werden nach Vorlage der Ausgabenbelege und nach einer Überprüfung der Kursergebnisse in einmaliger Auszahlung am Ende des Kurses oder in Raten während der Durchführung desselben ausbezahlt. Die Kriterien für die Gewährung der Beiträge werden mit Beschluß der Landesregierung genehmigt.