Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Den Berufstitel "Handelsfachwirt" erlangt, wer die entsprechende vom Landesrat für Handel anberaumte Prüfung besteht. Die Prüfung hat den Zweck festzustellen, ob der Kandidat jene beruflichen und allgemeinen Kenntnisse besitzt, die ihn befähigen, besonders qualifizierte Aufgaben oder Leitungsfunktionen in einem Handelsbetrieb wahrzunehmen.
(2) Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, erhalten eine Urkunde, welche zur Eintragung in das Register der Handelstreibenden berechtigt.
(3) Mit Vereinbarung, die auf Landesebene getroffen wird, legen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen fest, welche Einstufung und Besoldung dem Handelsfachwirt zustehen.