(1) Das Land Südtirol weist den Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen geeignete finanzielle Mittel zu und stellt dafür die fixe Quote von 13,5 Prozent der Einnahmen aus Abgaben nach Titel I des Landeshaushaltes, abzüglich der regionalen Wertschöpfungssteuer sowie des Steuerertrages, der sich aus einer Erhöhung der Steuersätze oder aus der Einführung von neuen Abgaben ergibt, zur Verfügung. Beim genannten Betrag wird der den Gemeinden zustehende Anteil auf die mit staatlicher Gesetzgebung eingeführten lokalen Abgaben berücksichtigt, wie dies mit eigener Landesbestimmung innerhalb 30. Juni 2012 festgelegt wird. [Unter Einhaltung der von der regionalen Rechtsordnung vorgesehenen Frist für die Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Gemeinden, können die Gemeinden Maßnahmen auf dem Gebiet der Steuern oder Tarife auch nach Genehmigung des Haushaltsvoranschlages anwenden, und zwar beschränkt auf Bereiche, bei denen gesetzliche Änderungen für das Bezugsjahr erfolgt sind bzw. andere normative Akte, die auf die Modalitäten zur Anwendung der Steuer oder des Tarifs Auswirkungen haben.] 2)3)
(2) Je nach Art der Maßnahmen sind folgende Fonds errichtet, die in den Ausgabenteil des Haushaltsvoranschlages eingetragen werden:
- ordentlicher Fonds,
- Investitionsfonds,
- Fonds zur Amortisierung der Darlehen,
- Ausgleichsfonds,
- Rotationsfonds für Investitionen. 4)5)
(3) Die Finanzierungen zu Lasten des ordentlichen Fonds, des Fonds für Investitionen und des Ausgleichsfonds werden gemäß dem Kassenbedarf der örtlichen Körperschaften, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt werden muss, in vier gleichen Raten zugewiesen, die erste davon innerhalb Januar. Die Finanzierungen zu Lasten des Darlehenstilgungsfonds werden in halbjährigen Raten ausbezahlt, die in der Regel in dem der Fälligkeit der Tilgungsraten vorhergehenden Monat fällig sind.6)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
Der dritte Satz des Art. 1 Absatz 1, so wie er mit Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, eingeführt worden war, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des
L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, und später so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.